Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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II. Besonderer Teil

1. Wichtigste Bemerkungen zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)

1.1. Allgemeine Verfahrensfragen (Art. 1b bis 12 und 19 bis 20c VE-AsylV 1)

Eine überwiegende Mehrheit der Kantone, die CVP, FDP, GLP sowie die KKJPD, SGV, SSV und VKM begrüssen die vorgeschlagenen Regelungen zu allgemeinen Verfahrensfragen. Dies gilt im Grundsatz auch für Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen und UNHCR sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. Schweizerischer Gewerkschaftsbund [SGB]), welche aber in einigen Bereichen (z.B. unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA]) Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge vorbringen (vgl. unten). Dasselbe gilt auch für die SP und die GPS.

In vielen Stellungnahmen wird auch der Umgang mit vulnerablen Personen (z.B. traumatisierte Personen, Opfer von Menschenhandel sowie LGBTQI Personen) generell thematisiert (z.B. ADEM, sinngemäss auch ai, Evangelische Frauen Schweiz [EFS], Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration [FIZ], FPA, Kinderanwaltschaft, SRK und Terre des Femmes Schweiz [TDF]). Es werden hierfür konkrete Regelungen auf Verordnungsstufe gefordert. Auch sollen für diese Personenkategorien Kompetenz- oder Ombudsstellen geschaffen werden (z.B. für gendersensible Massnahmen; z.B. EFS, sinngemäss EKM, FIZ sowie TDF). Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern auf Verordnungsstufe Qualifikationskriterien und Qualitätsstandards für dolmetschende Personen (z.B. ai, EFS, FIZ, GPS, SFH, SGB, sinngemäss SRK und TDF). Einige Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zudem kritisch zur Behandlungsstrategie des SEM (Art. 37b AsylG) und möchten, dass diese nur in Ausnahmefällen und für eine befristete Zeit zur Anwendung kommt (z.B. ai). Die Priorisierung bei der Behandlung der Asylgesuche soll aufgrund der Komplexität der Fälle geschehen (z.B. ai, HEKS, SFH, SGB, SRK, Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen [VSJF]).

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, VKM, der SSV und SGV, die CVP, FDP, GLP und GPS begrüssen die Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung von Dokumenten (Art. 2b VE-AsylV 1). GR fordert eine Präzisierung, wonach nicht nur im Ausland ausgestellte Dokumente der Sicherstellungspflicht unterliegen sollen, sondern auch durch ausländische Vertretungen ausgestellte Dokumente. Auch die CVP, FDP, GLP und GPS begrüssen die vorgeschlagenen Regelungen. Eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen (z.B. EFS, HEKS; Inclusion Handicap, Schweizerisches Arbeiterhilfswerk [SAH], SFH, TDF und VSJF) und die SP sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SGB) kritisieren die vorgeschlagene Regelung und machen geltend, die enthaltene Liste sei zu umfangreich, da nicht sämtliche Dokumente für das Asylverfahren relevant seien. Für die EKM ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden die Dokumente nach Beendigung des Verfahrens nicht an die rechtmässigen Inhaber zurückgeben. Es soll geprüft werden, ob in den Akten des SEM statt der Originale Kopien abgelegt werden könnten (ähnlich auch das UNHCR).

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, VKM, der SSV und SGV sowie die CVP, FDP, GLP und GPS und SP begrüssen die Ausführungsbestimmung zur Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes (Art. 4 VE-AsylV 1). Dies gilt auch für die Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. SGB). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sowie die SP erachten es als wichtig, dass in zweisprachigen Regionen die Anhörungen in der Amtssprache der zuständigen Rechtsberatungsstelle durchgeführt werden (so z.B. ai, Inclusion Handicap, SAH, SFH, TDF). Die gleiche Auffassung vertreten AvenirSocial und der SGB.

Schliesslich schlägt eine Mehrheit der Kantone (z.B. AG, FR, GR, SO, VD) sowie die KKJPD,