Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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2. Wichtigste Bemerkungen zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgeschlagenen Änderungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen betreffen in einem ersten Teil ein neues Nothilferegime mit drei unterschiedlichen Nothilfepauschalen je abgestuft nach den Dublin-Verfahren, den beschleunigten und den erweiterten Verfahren sowie eine Halbierung der Verwaltungskostenpauschale (VKP) an die Kantone.

Eine Mehrheit der Kantone (15 Kantone) unterstützt das neue Nothilferegime und den regelbasierten automatischen Anpassungsmechanismus. Verschiedentlich wird vorgeschlagen die Schutzklausel wieder in den Verordnungstext aufzunehmen, die den Bundesrat bei Vorliegen bestimmter Kriterien zur Anpassung der Verordnung verpflichten würde. Die Halbierung der VKP wird hingegen von einer Mehrheit der Kantone (18 Kantone) abgelehnt. Es wird mehrheitlich vorgeschlagen, den gegenwärtigen Betrag beizubehalten oder gegebenenfalls auf Grund eines Monitorings zu entscheiden, ob die Pauschale zu einem späteren Zeitpunkt zu senken sei. Andere Kantone schlagen eine stufenweise Senkung des Betrages vor.

Der SGV und SSV sowie AvenirSocial, Caritas, HEKS, SFH und das UNHCR sind mit den vorgeschlagenen Änderungen weitgehend einverstanden. ai, SRK und die VKM äussern sich kritisch zur Bemessung der Nothilfe nach Verfahrensart und befürchten eine Zunahme des Kostendruckes auf die Kantone.

Die Parteien CVP, FDP und SP sowie GPS sind mit den vorgeschlagenen Änderungen in der AsylV 2 einverstanden. Die GLP hat sich nicht zu den Vorschlägen in der AsylV 2 geäussert. Die SVP lehnt die Änderungen im Bereich der Nothilfe und der VKP ab, da sie auf unpräzisen Annahmen beruhen würden.

Die wichtigsten Rückmeldungen zum zweiten Teil der AsylV 2 betreffen die Änderungen im Rückkehrbereich. Dabei stehen die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen und Begleitungen (Art. 58b), die Kürzung der Subventionen für die kantonalen Rückkehrberatungsstellen (Art. 68) sowie die degressive Ausgestaltung der Rückkehrhilfe (Art. 74) in den Zentren des Bundes im Zentrum.

17 Kantone sowie die VKM sind der Auffassung, dass der Bund die gesamten Medizinalkosten in Form von Pauschalabgeltungen übernehmen sollte, insbesondere die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen und Begleitungen (Art. 58b). Sie verlangen deshalb, dass die Pauschalen für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung auf 350 Franken bzw. auf 1000 Franken für die ärztliche Begleitung zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang erhöht werden müsse. Diese Ansätze sollen für alle Vollzugsfälle nach einem erweiterten Verfahren bzw. bei Fällen, bei denen die Wegweisung nicht ab einem Zentrum des Bundes vollzogen werden kann, gelten. Beim Vollzug von Wegweisungen ab den Zentren des Bundes nach einem Dublin-Verfahren sowie nach einem beschleunigten Verfahren sollen die ärztlichen Dienste des SEM die notwendigen, medizinischen Untersuchungen direkt und auf Rechnung des Bundes durchführen und die ärztliche Begleitung ab den Standortkantonen zum Flughafen anordnen. Die Parteien haben sich zu den Änderungen bei den Kosten für die Ein- und Ausreise nicht explizit geäussert.

2 Kantone (AG, GL) und die VKM wünschen, dass das SEM die gesamten Kosten für die soziale Begleitung übernimmt (Art. 58), da swissREPAT diese gestützt auf die eigene Risikoanalyse anordnet und die Kantone diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht haben.

Zur Kürzung der Subventionen für die kantonalen Rückkehrberatungsstellen haben 11

Kantone (z.B. BE, BL, BS, GR, LU, SG, ZH) keinerlei Bemerkungen oder Änderungsvorschläge angebracht. AR wertet die Kürzung explizit als nachvollziehbar. Die restlichen 14 Kantone äussern sich kritisch zur Kürzung dieser Subventionen. 7 Kantone (AG, GE, GL, JU, NE,