Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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Mehrere Kantone (z.B. AR, BS, FR, IT, NW, SO, VS), die KKJPD und der SGV fordern, dass alle asylsuchenden Personen in den Zentren des Bundes über die Möglichkeit der Zuweisung in ein besonderes Zentrum sowie deren Voraussetzungen informiert werden.

Die Kantone stimmen den in Art. 15 Abs. 2 VE-AsylV 1 aufgeführten Zuweisungsgründen mit grosser Mehrheit zu. Die Kantone AG und GR sowie die VKM stimmen den Vorschlägen im Grundsatz zu. Um Widersprüche zwischen der Gesetzesnorm und der bisherigen Rechtsprechung zu Ein- und Ausgrenzungen (Art. 74 AuG) zu vermeiden, regen sie an, die Zuweisungsgründe unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nochmals zu prüfen. Die GLP weist darauf hin, dass die Zuweisung in ein besonderes Zentrum unverhältnismässig sein kann und schlägt vor, eine erhebliche Belästigung zu verlangen. Eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen (z.B. ai, EFS. HEKS, SAH, SFH, TDF, VSJF) sowie AvenirSocial und der SGB merken an, dass die Hürden für eine Zuweisung zu tief sind und schlagen ebenfalls vor, die Zuweisungsgründe auf Verordnungsstufe zu überarbeiten. Dabei sollen insbesondere die Zuweisungsgründe wie Missachtung des Ausgangsverbots, Verweigerung von Hausarbeiten oder Missachtung der Nachtruhe (Art. 15 Abs. 2 VE-AsylV 1) gestrichen werden (sinngemäss z.B. SP und EKM). Auch die SP ist der Auffassung, dass die Kriterien für eine Zuweisung klar und restriktiv festgeschrieben werden müssen. Das UNHCR verlangt die Zuweisungsgründe abschliessender und konkreter zu formulieren und sicherzustellen, dass nur erhebliche Störungen des Betriebs und der Sicherheit der Zentren erfasst werden.

Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden fordert, dass einem Entscheid über die Zu-

weisung stets eine Verwarnung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorangehen

muss (z.B. SP, sinngemäss GLP, ai, AvenirSocial, EFS, HEKS, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB, TDF und VSJF). Sie fordern zudem, dass der Entscheid selbstständig anfecht-

bar sein muss und dass eine sofortige gerichtliche Überprüfung möglich sei (ähnlich

auch AG, LU, Asy-Lex, Caritas, CSP, DJS, FPA, grundrechte.ch, sosf, UNHCR und GPS). Das BVGer erachtet die Ausführungsbestimmung, wonach die Zuweisungsverfügung nicht selbständig anfechtbar ist (Art. 15 Abs. 5 VE-AsylV 1), als überflüssig, da in Art. 107 AsylG die selbstständig anfechtba-ren Zwischenverfügungen abschliessend aufgeführt werden und die Zuweisungsverfügung in ein besonderes Zentrum nicht darunter falle.

AG und GR regen an, eine Harmonisierung der beiden Rechtsmittelverfahren (Zuweisungsverfü-gung in besonderes Zentrum nach AsylG und Zwangsmassnahmen nach AuG) herbeizuführen (ähnlich auch LU). Eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmenlehnen den (z.B. ai, AvenirSocial, EFS, HEKS, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB, TDF, VSJF) den gesetzlichen geregelten Automatismus zwischen einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum und einer Ein- oder Ausgrenzung ab (74 Abs. 1bis und 2 AuG; ähnlich auch UNHCR).

Grundrechte.ch und die GPS fordern eine Ergänzung auf Verordnungsstufe, wonach das SEM

unverzüglich auch die Rechtsvertretung über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum informieren muss.

Schliesslich fordern mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SP, ai, AvenirSocial, EFS, HEKS, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB, TDF sowie die Caritas), dass die Zuweisung in ein besonderes Zentrum stets auf 14 Tage zu beschränken ist (ähnlich UNHCR: angemessene und verhältnismässige Höchstdauer).