Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten
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Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden fordert klare Regelungen auf Verordnungsstufe zum Übergang des Rechtsschutzes in den Zentren des Bundes auf die Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton (z.B. SP, ai, BVGer, Caritas, CSP, HEKS, SFH). Zudem wird gefordert, dass mehrere Rechtsberatungsstellen insbesondere in grossen Kantonen zugelassen werden (z.B. SP, ai, BVGer, CSP, HEKS, SEK, SFH). Den betroffenen Asylsuchenden soll während des gesamten Asylverfahrens bis zur Beschwerdeerhebung ein Wahlrecht bezüglich Mandatierung der Beratung und Rechtsvertretung offenstehen. Die Ausübung der Wahlfreiheit soll mittels Informationspflichten sichergestellt werden (z.B. GPS, SP, ai, Caritas, HEKS, SFH, VSJF). Auch sollen weitere Verfahrensschritte als entscheidrelevante Verfahrensschritte gelten (z.B. Entscheideröffnung und Einreichung von Beweismitteln und Stellungnahmen, z.B. SP, ai, Caritas, HEKS, SEK, SFH und UNCHR). Es wird des Weiteren festgehalten, dass für die Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sind, so z.B. durch Ausrichtung eines Sockelbeitrages. Eine entsprechende Finanzierungsregel fehle in der Verordnungen (z.B. SP, ai, Caritas, HEKS, SFH, VSJF). Da die zugelassenen Rechtsberatungsstellen verpflichtet seien, die ihrer Region zugewiesenen Personen zu beraten und zu vertreten, müssten hierfür auch die Rahmenbedingungen geschaffen werden (SP, ai, Caritas, HEKS, SFH, UNHCR). Schliesslich fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass die betroffenen Asylsuchenden vor Zuweisung ins erweiterte Verfahren durch die zugewiesene Rechtsvertretung über ihre Vertretungsmöglichkeiten informiert werden (z.B. SP, ai, Caritas, FIZ, HEKS, SFH, UNHCR).
Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden fordert in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Mitteilung der Termine für entscheidrelevante Verfahrensschritte im Rahmen des erweiterten Verfahrens längere Fristen (z.B. GPS, SP, ai, BVGer, Caritas, HEKS, SFH, UNHCR). Zusätzlich wird verlangt, dass Termine vor der Mitteilung auch angekündigt werden (SP, Caritas, HEKS). Auch sollen die Gründe für eine Verhinderung der Wahrnehmung der Termine weiter definiert werden (z.B. ai, HEKS, SEK, SFH, VSJF).
Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden fordern eine Grundlage in der AsylV 2 für eine
ausreichende finanzielle Abgeltung der Leistungen der Rechtsberatungsstellen (z.B.
SP, EKM, ADEM, ai, Caritas, FIZ, HEKS, SFH, VSJF).
Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, dass die Zulassungskri-
terien für die Rechtsberatungsstellen auf Verordnungsstufe genau definiert werden
(z.B. SP, ai, BVGer, Caritas, DJS, sosf, SRK, HEKS, SAJV, SFH). So sollen beispielsweise Rechtsberatungsstellen nur dann zugelassen werden können, wenn diese auch über Erfahrungen in der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden, inklusive von besonders vulnerablen und von Diskriminierung bedrohten Personen, verfügen (z.B. SP, ai, Caritas, HEKS, SEK, SGB, SFH, VSJF). Weiter soll auf Verordnungsstufe verankert werden, dass die Rechtsberatungsstelle namentlich dafür zu sorgen hat, dass ein angemessener Anteil ihrer Mitarbeitenden über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst.
Gemäss BVGer sollen für die öffentliche Ausschreibung des Rechtsschutzes klare und
präzise Regeln in der AsylV 1 festgelegt werden. Zudem fordert das BVGer, dass die Voraussetzungen, welche die Leistungserbringer, die Rechtsberatungsstellen und deren Rechtsvertreter erfüllen müssen, klar in der AsylV 1 definiert werden.
Die SVP lehnt die entsprechenden Regelungen zum Rechtsschutz im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab.