Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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Die Kantone BS und ZH fordern schliesslich, dass der Bund die Kosten für den Vollzug einer Landesverweisung übernimmt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 sowie Ausführungen unter Ziffer 1.5.5 unten).

1.5. Rechtsschutz (Art. 52a ff. VE-AsylV 1)

1.5.1 Grundsätze des Rechtsschutzes (Art. 52a VE-AsylV 1)

Nahezu alle Kantone, die CVP, FDP und GLP sowie die KKJPD, der SGV, SSV und die VKM begrüssen die vorgeschlagene Regelung und haben keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung geäussert. Auch die SP, die GPS, Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen, das UNHCR sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SGB) sind mit der vorgeschlagenen Regelung im Grundsatz einverstanden, schlagen aber Ergänzungen vor. So fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass klare und einheitliche Qualitätsstandards für die Akteure des Rechtsschutzes respektive für alle Akteure des Asylverfahrens auf Verordnungsstufe definiert werden (z.B. EFS, EKM, FIZ, Kinderanwaltschaft, TDF und UN-HCR). Ebenfalls wird gefordert (z.B. von SP, GPS, ai, DJS, FPA, SFH, sosf und sinngemäss auch Caritas, HEKS), dass zur Qualität des Rechtsschutzes periodisch eine Evaluation durch eine unabhängige Stelle durchgeführt wird.

Des Weiteren fordern eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, kirchlichen Organisationen und NGO (z.B. ai, EFS, FIZ, HEKS, Kinderanwaltschaft, SFH und sinngemäss auch Caritas und UNHCR) sowie die SP und die GPS, eine Regelung auf Verordnungsstufe, wonach das SEM einen unabhängigen Leistungserbringer mit der Aufgabe einer regionalen und überregionalen Koordination des Rechtsschutzes beauftragt. Das BVGer schlägt vor, eine Kontrollinstanz einzurichten, an welche sich die Akteure des Rechtsschutzes wenden können. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. GPS, SP, ai, ADEM, AvenirSocial, Caritas, EKM, HEKS, SFH, SGB, UNHCR) beantragen neue Pauschalen für Koordinationsleistungen (inklusiv einer verfahrensunabhängigen Monitoringinstanz zur periodischen Analyse der einheitlichen Qualität der Arbeit der Rechtsschutzakteure plus eine paritätische Ombudsstelle [HEKS]), für die Rechtsberatungsstellen in den Kantonen und für die Aufgaben der Rechtsvertretung als Vertrauensperson.

Aufgrund diverser Rückmeldungen (z.B. GPS, BVGer und sinngemäss Kinderanwaltschaft, FIZ und UNHCR) sollen zudem Mindestanforderungen für den Rechtsschutz insbesondere für die Rechtsvertretung im beschleunigten und erweiterten Verfahren, im Dublin-

Verfahren sowie für das Verfahren am Flughafen und für die amtliche Verbeiständung

(Art. 102m nAsylG) auf Verordnungsstufe festgehalten werden. Zudem soll auch die Beratung über das Asylverfahren explizit auf Verordnungsstufe geregelt werden (z.B. SP, Caritas, SFH, SGB, VSJF). Das BVGer fordert, die vertraglichen Beziehungen zwischen den einzelnen Akteuren im Rechtsschutz sowie die Konsequenzen bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben auf Verordnungsstufe festzuhalten.

Auch wird gefordert, dass die Rechtsvertretung aktiv mit spezialisierten Institutionen für traumatisierte Personen und Opfer von Menschenhandel zusammenarbeitet (z.B. FPA)

und es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass ein Handwechsel beim Rechtsschutz erfolgt (z.B. ai, FPA). Es soll zudem sichergestellt werden, dass die Rechtsvertretung, welche gleichzeitig die Rolle der Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende wahrnimmt, über die entsprechenden pädagogischen Qualifikationen verfügt (z.B. ADEM) (siehe hierzu auch oben Ziffer 1.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse, Unbegleitete minderjährigen Asylsuchende [Art. 7 VE-AsylV 1]).

Die GLP fordert, dass die räumliche Trennung zwischen den für den Rechtsschutz zuständigen Akteuren und dem SEM auf Verordnungsstufe festgelegt wird.

Schliesslich fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass Übergangsbestimmungen

zur Hilfswerksvertretung auf Verordnungsstufe aufgenommen werden (z.B. SP, ADEM,