Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten
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TI, VD) fordern eine grössere Erhöhung der Leistungspauschale (Gewährung von mindestens 1000 Franken pro erfolgte Ausreise), 5 Kantone lehnen die Halbierung der Basispauschalen von heute insgesamt 2,2 Millionen Franken ab (FR, OW, SO, UR, ZG) und zwei Kantone (SZ, VS) fordern generell höhere Subventionen.
Die degressive Ausgestaltung der Rückkehrhilfe in den Zentren des Bundes (Art. 74 Abs. 5 VE-AsylV 2) wird u.a. von ai, Caritas, HEKS, SFH und SRK und der SP abgelehnt. Diese kritisieren die Abhängigkeit der Rückkehrhilfe von Verfahrensstand und Aufenthaltsdauer. Eine asylsuchende Person sollte ihrer Meinung nach den Asylentscheid abwarten können, ohne dass Rückkehrhilfeleistungen gekürzt werden.
3. Wichtigste Bemerkungen zur Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Perso-
nendaten (AsylV 3)
Sämtliche Kantone, die KKJPD und die politischen Parteien (CVP, FDP, SP, GPS) haben den Entwurf zur Änderung der AsylV 3 begrüsst. Drei Kantone (BS, TG, SO), die VKM und der SSV haben einen Zugriff auf das System MIDES für die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden gefordert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die in Artikel 99b AsylG genannten Personen und Behörden auf dieses System zugreifen können. Für kantonale Migrationsbehörden und Gemeindebehörden, die in diesem Artikel nicht genannt sind, ist ein solcher Zugriff somit nicht möglich. Das SEM informiert sie jedoch wöchentlich in einem Newsletter über die Belegung der Bundesasylzentren (Eintritte/Austritte).
Die grosse Mehrheit der interessierten Kreise hat die vorgeschlagenen Änderungen ebenfalls begrüsst. Einige Organisationen (z. B. EKM, SFH, SRK, AvenirSocial, TDF, VSJF) haben einen Zugriff auf das System MIDES für Rechtsvertreter/innen und kantonale Rechtsberatungsstellen gefordert. Wie weiter oben erläutert, kann Rechtsvertreter/innen und Rechtsberatungsstellen kein Zugriff zum System MIDES gewährt werden, da sie nicht in Artikel 99b AsylG aufgeführt sind. Das SEM stellt den Rechtsvertreter/innen und den Rechtsberatungsstellen alle nötigen Informationen per E-Mail, auf dem Postweg oder persönlich zu.
4. Wichtigste Bemerkungen zur Verordnung über Vollzug der Weg- und Auswei-
sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Die grosse Mehrheit der Kantone steht den vorgeschlagenen Änderungen der VVWAL positiv gegenüber, einige haben Anpassungen vorgeschlagen. Einige Kantone (AG, AI, GL, ZH) und die VKM haben vorgeschlagen, die Bestimmung zum Beginn der Vollzugsunterstützung (Art. 2) anzupassen, sodass diese für das SEM zwingend ist. Eine Mehrheit der Kantone (z. B. AG, BE, BL, FR, GL, JU, SO, TG, TI, VS, ZG) und die KKJPD wünschen, dass die Bestimmung zum Ausreisegespräch (Art. 2a) mit einem Gespräch über den Gesundheitszustand der betreffenden Person ergänzt wird. Und schliesslich haben die Mehrheit der Kantone sowie die KKJPD und die VKM eine spezifische Regelung in der VVWAL gefordert, um einerseits die
Konkurrenz zwischen dem Vollzug eines Wegweisungsentscheids im Asylbereich und
dem Vollzug einer Landesverweisung und andererseits die Übernahme der Ausreisekosten zu regeln.
Mit Ausnahme der SVP begrüsst die Mehrheit der politischen Parteien (CVP, FDP, GPS, SP) die Änderungen der VVWAL; die Grünliberalen haben auf eine Stellungnahme zur Vorlage verzichtet. Die SP steht jedoch der Unterstützung durch den Bund beim Wegweisungsvoll-
zug vor Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung kritisch gegenüber. Die GPS
und die SP sind zudem gegen den gestaffelten Vollzug einer Wegweisungsverfügung, wenn mehrere Mitglieder einer Familie von der gleichen Verfügung betroffen sind.
Der SGV begrüsst die Vorlage. Der SSV hat keine besonderen Anmerkungen vorgebracht, da der Wegweisungsvollzug und die Ausreisegespräche in der Zuständigkeit des Bundes und der Kantone liegen.