Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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1.4. Verteilung von Asylsuchen auf die Kantone und Regelungen zum Wegwei-

sungsvollzug (Art. 21 bis 24, 32, 34 bis 34b VE-AsylV 1)

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die KKJPD, SSV und SGV begrüssen die vorgeschlagenen Regelungen im Grundsatz und es werden konkrete Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge gemacht. Zu den Bemerkungen der VKM siehe Ausführungen unter Artikel 34 und 34a VE-AsylV 1 unten. Auch die CVP, FDP, GLP, GPS und SP sowie eine deutliche Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen und UNHCR sowie weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. SGB) sind mit den Regelungen einverstanden. Die SVP hingegen lehnt diese ab.

In Bezug auf die Regelung über die Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone (Art.

21 VE-AsylV 1) fordern verschiedene Kantone (AG, AR, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VD und VS) sowie KKJPD, VKM und der SGV (sinngemäss), dass die Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt wurde von denjenigen mit einer vorläufigen Aufnahme jeweils separat bevölkerungsproportional verteilt werden. Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. SP, ADEM, ai, AvenirSocial, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB) würden begrüssen, wenn Asylsuchende nach einem Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes innerhalb derselben Asylregion auf die Kantone verteilt würden.

Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. AsyLex, DJS, grundrechte.ch, sosf, SRK, UNHCR) fordern bei der Zuweisung der Asylsuchenden auf die Kantone die Berücksichtigung weiterer Kriterien und besonderer Bedürfnisse (z.B. Sprachkenntnisse, allfällige Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten, erweiterte Familiensysteme) (vgl. Art. 23 VE-AsylV 1). Der Kanton GE und die VKM sehen Klärungsbedarf bezüglich der Kontrolle der Zuweisung besonders betreuungsintensiver Fälle.

Eine Mehrheit der Kantone (z.B. BS, NW, OW, TI, VD) sowie die KKJPD, der SGV und SSV verlangen eine Präzisierung auf Verordnungsstufe oder im erläuternden Bericht, wonach unbegleitete minderjährige Asylsuchende auf dem Weg in den Kanton auf Kosten des Bun-

des begleitet werden sollen.

Zudem wurde von einigen Vernhemlassungsteilnehmenden bemängelt (z.B. AR, BS, FR, LU, KKJPD, SGV, SSV und VKM), es sei unklar, ob Standortkantone von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes zur vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden (Art. 24c nAsylG), für ihre besonderen Leistungen kompensiert werden sollen. Der Kanton TI fordert aufgrund seiner spezifischen Situation eine Erhöhung der Kompensation pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes.

Der Kanton SZ erachtet es als rechtsstaatlich bedenklich, dass Personen mit einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs in

hoher Anzahl in die Nothilfezuständigkeit der Standortkantone übergeben werden (vgl.

Art. 23 VE-AsylV 1).

Sämtliche Kantone (mit Ausnahme von SZ), die KKJPD und die politischen Parteien (CVP, FDP, SP, GPS, GLP) begrüssen die Regelung zur Bezeichnung des Vollzugskantons (Art. 34 VE-AsylV 1). LU und die VKM kritisieren jedoch, dass die Kantone einer Asylregion zur Schaffung eines Konkordats verpflichtet werden sollen, um die Vollzugsaufgaben von einem anderen Kanton der Region zu übernehmen. Sie erachten das Instrument des Konkordats als schwerfällig und kompliziert und sind der Ansicht, dass eine einfache Verwaltungsvereinbarung zwischen den betreffenden Kantonen genügt.

Die Mehrheit der Kantone (z. B. AG, BL, FR, LU, OW, TI, VD, VS), die KKJPD, die VKM und der SSV haben sich gegen die Frist von sechs Monaten für die gegenseitige Unterstützung der Kantone beim Wegweisungsvollzug (Art. 34a VE-AsylV 1) ausgesprochen. Sie erachten diese Frist als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der beschleunigten Verfahren und fordern deren Streichung.