Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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VKM und der SSV (sinngemäss) vor, die Bestimmung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 20a VE-AsylV 1) dahingehend zu ergänzen, dass den Asylsuchenden gleich zu Beginn des Asylverfahrens systematisch Einwilligungserklärungen zur Weitergabe von für den Wegweisungsvollzug relevanten medizinischen Daten vorgelegt werden.

1.2. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Art. 7 VE-AsylV 1)

Zu den Vorschlägen in Art. 7 VE-AsylV 1 sind eine Vielzahl von Stellungnahmen eingegangen. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die CVP, FDP und GLP begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Dasselbe gilt für die KKJPD, den SGV und SSV und die VKM, welche jedoch gewisse Änderungsvorschläge einbringen.

Eine Vielzahl der zustimmenden Kantone (z.B. BS, GR, NW, OW und TI), die KKJPD, der SGV sowie SSV erachten es u.a. als wichtig, dass die Beistand- oder Vormundschaft in den Kantonen so rasch als möglich eingesetzt wird. Sie regen an, sich an die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zu halten, wonach unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen ist, falls nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 2quaterVE-AsylV 1).

Die SP und GPS sowie mehrere Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmende (so z.B. ADEM, ai, AvenirSocial, EFS, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB) stehen der Unterbringung von UMAs in den Zentren des Bundes mehrheitlich kritisch gegenüber. Sie halten u.a. fest, dass bei der Unterbringung von U-MAs in Bundesstrukturen in jedem Fall Kindesschutzmassnahmen durch die vor Ort zu-

ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet werden müssen.

Den verschiedenen KESB an den Standorten der Zentren des Bundes müssten die dafür notwendigen Ressourcen und entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung stehen. Caritas wiederum fordert, dass UMAs umgehend nach Stellung des Asylantrags den Kantons zuzuweisen sind.

Das UNHCR äussert Bedenken an der Doppelrolle von Rechtsvertretung und Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG). Die Kinderanwaltschaft fordert, dass der Bund professionelle Abklärungen zu Vor- und Nachteilen der Personalunion von Rechtsvertretung und Vertrauensperson tätigen soll. In Bezug auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine Rechtsvertretung (Art. 7 Abs. 2terVE-AsylV 1) hält das UNHCR fest, es sei aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von UMAs zu verhindern, dass diese über keine Rechtsvertretung verfügen würden.

Eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen (z.B. ai, EFS, SAH, SFH, TDF und VSJF) fordert die gleiche Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson für alle Verfahrensarten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ff. VE-AsylV 1). UMAs sollen in allfälligen Wegweisungs- und Zwangsmassnahmenverfahren die gleiche Unterstützung erhalten, wie im erstinstanzlichen Verfahren (ähnlich auch z.B. AvenirSocial und der SGB).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. ai, AvenirSocial, EFS, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB, SRK, VSJF und auch GPS) weisen auf die grosse Bandbreite der Aufgaben der Vertrauensperson hin (vgl. Art. 7 Abs. 3 VE-AsylV 1). Die zusätzliche Aufgabe der Rechtsvertretung als Vertrauensperson erfordere deshalb auch ein zusätzliches Qualifikationsprofil (so auch SP). Der Leistungserbringer des Rechtsschutzes soll daher sicherstellen, dass durch eine interdisziplinäre Herangehensweise auch den psychosozialen Bedürfnissen der UMA Rechnung getragen wird (ähnlich auch UNHCR und ADEM). Schliesslich vertritt die Kinderanwaltschaft die Auffassung, dass eine obligatorische Weiterbildung für Rechtsvertreter im psychosozialen Bereich notwendig ist, um die Aufgabe als Vertrauensperson erfüllen zu können.

Die Möglichkeit Altersangaben von Asylsuchenden mit Unterstützung wissenschaftli-