Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

cher Methoden abzuklären (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, welcher nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens war), wurde von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden kritisiert. Die SP schlägt vor, dass die Altersabklärungen zu einem interdisziplinären Vorgehen unter Einbezug der KESB weiterzuentwickeln sind. Gleiches fordert eine Vielzahl der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen (z.B. SAH, SFH, TDF, VSJF, ähnlich auch SRK), welche zusätzlich vorschlagen, dass die Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person insbesondere durch die Prüfung vorhandener Ausweispapiere festzustellen sei.

1.3. Zentren des Bundes (Art. 13 –16 VE-AsylV 1)

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, der SGV und SSV begrüssen die vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen zu den Zentren des Bundes. Dasselbe gilt für die CVP, FDP, GLP, welche keine Bemerkungen haben. Auch die VKM begrüsst die Ausführungsbestimmungen, regt aber an, auf Verordnungsstufe zwischen Zentren des Bundes mit Verfahrensfunktion und solchen ohne Verfahrensfunktion zu differenzieren (so auch TG). Auch eine Vielzahl der weiteren interessierten Kreise ist mit den vorgeschlagenen Regelungen einverstanden. Eine Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen sowie auch die GPS und SP fordern Ergänzungen oder Konkretisierungen.

So wird u.a. gefordert, dass die Bewegungsfreiheit der asylsuchenden Personen in den Zentren des Bundes nur in dem Masse einzuschränken ist, wie dies das Verfahren erfordert (EKM sowie UNHCR). Zudem muss auch für die Zivilgesellschaft ein geregelter Zugang möglich sein. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass den besonderen Be-

dürfnissen von vulnerablen Personen insb. Kindern und Jugendlichen Rechnung zu

tragen ist (so z.B. BS, SP, GLP und GPS, grundrechte.ch, Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz [DJS], Solidarité sans frontières [sosf] und SSV).

In Bezug auf die vorgeschlagene Möglichkeit, die Höchstdauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes angemessen verlängern zu können (vgl. Art. 14 Abs. 2 VE-AsylV 1),

empfiehlt das UNHCR insbesondere die Gründe und die Höchstdauer auf Verordnungsstufe zu präzisieren (so auch AsyLex und GPS). Teilweise wird gefordert, dass der Aufenthalt nur ma-ximal fünf Tage verlängert werden soll (z.B. AvenirSocial, Caritas, CSP, EFS, HEKS, Inclusion Handicap, SAH, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund [SEK], SFH, SGB, TDF, VSJF sowie die SP). ai hingegen hält fest, dass die Höchstdauer in keinem Fall überschritten werden soll.

Zur Zuweisung in ein besonderes Zentrum (Art. 15 VE-AsylV 1) sind eine Vielzahl von Stellungnahmen sowie Bemerkungen eingegangen. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die CVP, FDP und GLP begrüssen die vorgeschlagene Regelung und haben nur wenige Änderungsvorschläge. Dasselbe gilt für die KKJPD, der SGV, SSV und die VKM. Die SP und GPS, die Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen, das UNHCR und weitere Vernehmlassungsteilnehmende stehen den besonderen Zentren nach wie vor kritisch gegenüber (z.B. HEKS, SAH, SFH, TDF und VSJF), respektive lehnen diese ab (z.B. Caritas und CSP). Die SVP lehnt die neue Regelung im AsylG (Art. 24a nAsylG) ab, da gegenüber der bisherigen Regelung höhere Anforderungen an eine Zuweisung gelten würden.

Der Kanton GE fordert eine Regelung auf Verordnungsstufe, wonach minderjährige Asylsuchende nicht in ein besonderes Zentrum zugewiesen werden können (Art. 15 Abs. 1 VE-AsylV 1; so z.B. auch HEKS, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände [SAJV], UN-HCR und VKM). Nach Auffassung von ZH wäre es wünschenswert, wenn im Bedarfsfall auch Personen aus kantonalen Einrichtungen in einem besonderen Zentrum des Bundes untergebracht werden könnten.