Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 27 Seiten

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ai, EFS, FIZ, HEKS, Inclusion Handicap und SFH).

Die SVP lehnt den Vorschlag ab. Ebenso das CSP und BVGer, welches eine Streichung von Artikel 52a Abs. 2 VE-AsylV 1 fordert. Die CSP bemängelt den begrenzten Anspruch auf Rechtsschutz und bedauert, dass dieser nicht bei sämtlichen Verfahren im Asylbereich Anwendung findet (z.B. bei Wiedererwägungsgesuchen, sinngemäss auch z.B. SP, ADEM, ai, Inclusion Handicap, SAH, SFH, SGB).

1.5.2 Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes (Art. 52c bis 52f VE-AsylV 1)

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, der SGV, SSV und die VKM, CVP, FDP, GLP, GPS und SP sowie eine grosse Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen, das UNHCR sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SGB) sind mit der vorgeschlagenen Regelung zum Flughafenverfahren (Art. 52c VE-AsylV 1) einverstanden. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. SP, GPS, ai, FIZ, HEKS, SFH, sosf und DJS, UN-HCR) fordert Konkretisierungen auf Verordnungsstufe zur Beendigung des Rechtsschutzes bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (sog. Mandatsniederlegung, vgl. Art. 52c Abs. 5 VE-AsylV 1). Die SRK erachtet es als problematisch, dass nur eine Person über die Aussichtslosigkeit entscheidet (Art. 52c Abs. 5 VE-AsylV 1). Die SVP lehnt die Regelung ab.

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, VKM, der SSV und SGV begrüssen die vorgeschlagenen Fristenregelungen im beschleunigten Verfahren (Art. 52d und 52e VE-AsylV 1). Dies gilt auch für die CVP, FDP und GLP. Eine Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen, das UNHCR sowie die GPS und SP lehnen die vorgeschlagenen Fristen ab. Diese seien zu kurz bemessen. Der Rechtsschutz dürfe nicht durch kurzfristige Terminankündigungen gefährdet werden. Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass die Frist zur Stellungnahme eines ablehnenden Asylentscheides auf Antrag und bei Vorliegen entschuldbarer Gründe erstreckt wird (z.B. SP, ai, Caritas, HEKS, SFH, SRK; vgl. Art. 52e VE-AsylV 1). Das BVGer schlägt zudem vor, auf Verordnungsstufe festzuhalten, dass alle Mitteilungen von Fristen schriftlich erfolgen sollen und die Fristen sollen ganze Arbeitstage betragen. Zudem soll der Begriff „ablehnender Asylentscheid“ in Artikel 52e Absatz 2 VE-AsylV 1 noch näher konkretisiert werden. Einige Vernehmlassungsteilnehmende betonen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei Drittstaatswegweisungen keine Stellungnahme zum ablehnenden Asylentscheid erfolgen soll (z.B. GPS, SP, ai, Caritas, HEKS, SFH, UNHCR, VSJF; vgl. Art. 52e Abs. 2 VE-AsylV 1). Schliesslich fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende ein

Recht auf Stellungnahme sowie ein Antragsrecht der zugewiesenen Rechtsvertretung

bezüglich der Zuteilung einer betroffenen Person ins erweiterte Verfahren. Dieser Entscheid soll angefochten werden können (z.B. SP, ai, HEKS, SFH, UNHCR, VSJF).

1.5.3 Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone (Art. 52g bis 52j VE-AsylV 1)

Nahezu alle Kantone, die KKJPD, VKM, der SSV und SGV begrüssen die vorgeschlagene Regelung zum Rechtsschutz im erweiterten Verfahren (neu Art. 52g, 52h, 52i und 52j VE-AsylV 1). Dasselbe gilt für die CVP, FDP, GLP. Die GPS und SP sowie eine Mehrheit der Hilfswerksorganisationen, NGOs, kirchlichen Organisationen und das UNHCR sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SGB) fordern Ergänzungen oder Konkretisierungen.

Einige der zustimmenden Kantone (AG, GL, GR und sinngemäss LU) sowie die VKM lehnen zusätzliche Kosten in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz im erweiterten Verfahren ab (Reisekosten der betroffenen Asylsuchenden zu einer Rechtsberatungsstelle).

Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden fordern eine Grundlage in der AsylV 2 für eine ausreichende finanzielle Abgeltung der Leistungen der Rechtsberatungsstellen (z.B. SP, ADEM, ai, Caritas, FIZ, HEKS, SFH, VSJF).