Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten

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den Bund auch, Vorschriften zu besonderen Versicherungsformen und zur Kostenbeteiligung der Versicherten zu erlassen.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG beauftragt den Bundesrat, das KVG zu vollziehen und ermächtigt ihn, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Vorlage sieht keine neuen Ermächtigungen vor.

6.3 Erlassform

Der vorliegende Entwurf soll in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 BV erlassen werden.