Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)
Von der Bindung an die Wahlfranchisen sollen nicht nur die Versicherten, die das
18. Altersjahr vollenden, ausgenommen werden. Auch die Versicherten, bei denen eine schwere oder chronische Krankheit diagnostiziert wird, die voraussichtlich Kosten verursacht, die höher als die Franchise der versicherten Person sind, sollen auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres eine andere Franchise wählen können. Die Kommissionsminderheit befürchtet, dass Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, hohe Franchisen abschliessen und dann in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn sie schwer erkranken. Sie weist darauf hin, dass solche Versicherte innerhalb von drei Kalenderjahren auch arbeitslos oder sozialhilfeabhängig werden können. Sie geht davon aus, dass bei solchen Versicherten nicht mehr von einer Stärkung der Selbstverantwortung gesprochen werden kann. Sie will die finanzielle Lage solcher Versicherten mit dieser Ausnahmeregelung entschärfen.
Art. 64 Abs. 2 Bst. a
Da der Begriff „Franchise“ nun bereits im Artikel 62 Absatz 2tereingeführt wird, braucht es die Definition in diesem Artikel nicht mehr.
Übergangsbestimmungen
Abs. 1
Die besondere Versicherungsform mit wählbarer Franchise wird grundsätzlich für ein Kalenderjahr abgeschlossen. Heute behalten Versicherte, die eine höhere Franchise gewählt haben, diese Franchisestufe in der Regel auch für das folgende Kalenderjahr, es sei denn, sie beantragen ihrem Versicherer, zu einer anderen Franchise zu wechseln. Grundsätzlich schliessen die Versicherten ihre Versicherung für das folgende Kalenderjahr im Herbst ab. Es wäre somit sinnvoll, die vorliegende Gesetzesänderung während des Jahres in Kraft zu setzen. Sie soll auf alle wählbaren Franchisen anwendbar sein, die für das dem Inkrafttreten folgende Kalenderjahr abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob die versicherte Person die bisherige Franchise weiterführt oder eine andere wählt.
Die Versicherten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG) abgeschlossen haben, können diese Franchise für drei Kalenderjahre beibehalten oder eine andere Wahlfranchise für drei Kalenderjahre abschliessen. Sie können auch zur ordentlichen Franchise wechseln, womit sie die Möglichkeit haben, auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wieder eine Wahlfranchise für drei Jahre zu wählen.