Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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gungsfrist den Versicherer grundsätzlich auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 KVG).
Das KVG sieht vor, dass die versicherte Person sich mit einem festen Jahresbetrag (Franchise), mit 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) und mit einem Beitrag an die Spitalkosten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligt (Art. 64 KVG). Die Franchise beträgt aktuell 300 Franken pro Jahr (Art. 103 Abs. 1 Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung, KVV). Diese Franchise wird hier als ordentliche Franchise bezeichnet. Für Kinder wird keine Franchise erhoben (Art. 64 Abs. 4 KVG). Als Kinder gelten Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 61 Abs. 3 KVG).
Das KVG sieht weiter vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung in einer besonderen Versicherungsform abgeschlossen werden kann. Es erlaubt dem Bundesrat, eine besondere Versicherungsform zuzulassen, bei der die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 KVG an den Kosten zu beteiligen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG).
Der Bundesrat hat diese Versicherungsform in der KVV als Versicherung mit wählbarer Franchise ausgestaltet. Die Versicherer sind frei, solche besonderen Versicherungsformen mit wählbaren Franchisen anzubieten. Die Höhe der Franchisen5 ist vorgegeben, wobei die Versicherer nicht alle Franchisen anzubieten brauchen (Art. 93 Abs. 1 KVV).
Die maximale Prämienermässigung6 je Kalenderjahr darf nicht höher sein als 70 Prozent des von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen (Art. 95 Abs. 2bisKVV).
Der Bundesrat hat den Bei- und Austritt geregelt. Eine höhere Franchise kann grundsätzlich nur auf den Beginn eines Kalenderjahres gewählt werden. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen grundsätzlich auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 KVV).
Die versicherte Person, die eine Versicherungsform mit höherer Franchise wählt, übernimmt mehr Selbstverantwortung. Sie trägt das Risiko eigenverantwortlich, dass sie bei Krankheit einen grösseren Anteil an den Leistungskosten selber bezahlt. An diesem Punkt setzt die Vorlage der Kommission an. Mit einer Anpassung des KVG will sie verhindern, dass die versicherte Person diese grössere Selbstverantwortung je nach Gesundheitszustand temporär wieder abgibt, indem sie die Franchisestufe vorübergehend senkt und dann wieder erhöht. Insbesondere das opportunistische Senken und Erhöhen der Franchise beispielsweise vor planbaren medizinischen Eingriffen möchte die Kommission eindämmen.
4 SR 832.102
5 Der Bundesrat hat am 28. Juni 2017 eine Änderung des KVG zur Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung in die Vernehmlassung geschickt: vgl. www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung; abgerufen am 5. Juli 2017.
6 Der Bundesrat will die Rabatte bei den Wahlfranchisen neu abstufen und die KVV entsprechend anpassen (vgl. Medienmitteilung vom 28.6.2017 unter: www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte >Änderung der KVV zu den Wahlfranchisen; abgerufen am 5. Juli 2017).