Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten

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durchschnittliche Prämienerhöhungen geknüpft worden wären. Die Kommission hat auch Modelle mit fixen Prämien über eine längere Vertragsdauer abgelehnt. Dies insbesondere weil die Schätzung der Kosten und das Festlegen einer Prämie über mehrere Jahre schwierig wären.

In einer weiteren geprüften Variante wäre die mehrjährige Vertragsdauer nicht nur auf die besonderen Versicherungsformen mit Wahlfranchisen, sondern auch auf Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ausgeweitet worden. Gegen diese Variante sprach der weitergehende Regulierungsbedarf zur konkreten Umsetzung. Zudem wäre von dieser Variante eine gewisse hemmende Wirkung auf die Innovationsfreiheit der Versicherer ausgegangen.

2.5 Die beantragte Neuregelung

Die Kommission strebt eine gezielte und einfach umsetzbare Massnahme zur Optimierung des bestehenden Systems an; sie will keine grundlegende Umgestaltung desselben. Deshalb beschränkt sie sich in ihrer Vorlage bewusst auf die Umsetzung der mehrjährigen Bindung bei der besonderen Versicherungsform mit Wahlfranchise. Die übrigen geprüften Varianten hätten ihrer Einschätzung nach die Komplexität des Systems und die in der Folge notwendige Regulierungsdichte unverhältnismässig erhöht.

Vor diesem Hintergrund schlägt sie folgende Anpassung des KVG vor: die Versicherten, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen, sollen die gewählte Franchise während drei Kalenderjahren behalten müssen; einjährige Franchisen sollen bei dieser Versicherungsform nicht mehr möglich sein. Betroffen sind nur die Wahlfranchisen. Die Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer können weiterhin jährlich gewechselt werden.

Die Versicherer dürfen die Prämientarife während der dreijährigen Dauer der Franchise ändern; sie sind weiterhin nicht verpflichtet, Versicherungen mit wählbarer Franchise anzubieten.

Die Versicherten können während dieser drei Kalenderjahre den Versicherer und das Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wechseln oder die ordentliche Versicherung ohne besondere Versicherungsform wählen. Die gewählte Franchise hingegen können sie während dieser Zeit nicht ändern.

2.6 Minderheitsantrag

2.6.1 Nichteintreten

Die Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Dies aus den folgenden Gründen.

Für die Kommissionsminderheit stellt die vorgeschlagene Massnahme keine Optimierung des Systems, sondern vielmehr eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten dar. Die mehrjährige Bindung an die Wahlfranchisen berge insbeson-