Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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Auf die Vorteile mehrjähriger Versicherungsverträge verwies die Motion Stahl 08.3658 (KVG. Längere Vertragsdauer zur Optimierung des Kosteneinsparpotenzials). Mit dem Ziel, die Solidarität unter den Versicherten zu stärken, forderte die Motion Stahl 10.4161 konkret eine längere Vertragsdauer bei den wählbaren Franchisen.
Der von der Bundesversammlung am 30. November 2011 verabschiedete Erlass im Zusammenhang mit der Vorlage 04.062 KVG-Teilrevision im Bereich Managed-Care11 sah in Art. 41d KVG vor, dass für besondere Versicherungsformen (Integrierte Versorgung) mit Prämienermässigung neben Einjahresverträgen auch bis zu Dreijahresverträge möglich sind (Abs. 1). Es wurde die Möglichkeit festgehalten, den Versicherer, nicht aber die Versicherungsform vor Ablauf dieser Dauer zu wechseln, dies unter der Voraussetzung von wesentlichen Änderungen der Versicherungsbedingungen oder von einer Prämienerhöhung, die über der durchschnittlichen Prämienerhöhung im Kanton liegt (Abs. 2). Vorgesehen war zudem die Option eines vorzeitigen Wechsels sowohl des Versicherers als auch der Versicherungsform gegen Bezahlung einer vertraglich vereinbarten Austrittsprämie (Abs. 3). Gegen die Managed-Care-Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Sie wurde am 17. Juni 2012 in der Volksabstimmung abgelehnt.
Die Vorlage der Redaktionskommission zu 09.053 KVG. Eindämmung der Kostenentwicklung12 sah in Art. 62 Abs. 2terKVG für Wahlfranchisen zwingend eine Vertragsdauer von zwei Jahren vor. Eine Änderung der Prämie oder der Prämienermässigung hätte zum Wechsel des Versicherers, nicht aber zum Wechsel der gewählten Versicherungsform berechtigt. Die Vorlage wurde am 1. Oktober 2010 vom Nationalrat in der Schlussabstimmung13 mit 97 zu 76 Stimmen abgelehnt.
2.4 Geprüfte Lösungsansätze
Ein System mit mehrjähriger Vertragsdauer bei besonderen Versicherungsformen kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Deshalb hat die Kommission verschiedene Lösungsansätze geprüft. Folgende Varianten hat sie nach Abwägen der Vor- und Nachteile nicht weiterverfolgt:
Die Variante, in der die Versicherer nicht nur dreijährige, sondern mehrere Vertragsdauern anbieten dürfen, hätte die Anzahl der Prämientarife und damit die Komplexität des Systems nach Auffassung der Kommission in einem nicht erwünschten Ausmass erhöht, weshalb sie davon Abstand nahm. Zudem wäre der Versichererwechsel für die Versicherten komplizierter geworden, hätten sie doch einen Prämientarif der entsprechenden Vertragsdauer bei einem anderen Versicherer finden müssen.
Nicht weiterverfolgt hat die Kommission auch Varianten, in denen die Wechselmöglichkeiten der Versicherten an zusätzliche Bedingungen wie beispielsweise über-
11 Vgl. Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Managed Care) BBl 2004 5599.
12 Vgl. www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäft 09.053.
13 Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Geschäft 09.053 (www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Amtliches Bulletin > Geschäft 09.053 (abgerufen am 30. Juni 2017).