Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten

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dere für diejenigen Personen, die in dieser Zeit in gesundheitliche oder finanzielle Schwierigkeiten gerieten, erhebliche Risiken. Die Vorlage führe nicht zu einer Stärkung der Selbstverantwortung der Versicherten, sondern baue deren Wahlmöglichkeiten ab und benachteilige bestimmte Versichertengruppen, wie beispielsweise chronisch kranke Personen und Personen, die an mehreren Krankheiten litten. Schliesslich bemängelt die Minderheit auch, dass die vorgeschlagene Änderung den Wettbewerb unter den Versicherern nicht fördert, sondern einschränkt.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 62 KVG

Abs. 2ter

In einem neuen Absatz wird festgelegt, dass die versicherte Person, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a abschliesst, verpflichtet ist, diese Versicherungsform mit dem darin festgelegten festen Jahresbetrag (Franchise) während jeweils drei Kalenderjahren zu behalten. Nach Ablauf dieser drei Kalenderjahre kann die versicherte Person zu der vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 3 KVG bestimmten Franchise (heute nach Art. 103 Abs. 1 KVV 300 Franken je Kalenderjahr, in der Folge als ordentliche Franchise bezeichnet) wechseln oder, wieder für drei Kalenderjahre, eine besondere Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen. Die dreijährige Bindung gilt nur für wählbare Franchisen. Die ordentliche Franchise ist von dieser Bestimmung nicht betroffen. Wer diese abgeschlossen hat, kann auf den Beginn jedes Kalenderjahres eine höhere Franchise wählen (Art. 94 Abs. 1 KVV).

Der Begriff „Franchise“ wird heute erst im Artikel 64 KVG eingeführt. Deshalb muss die Klammerdefinition vorverschoben werden.

Die dreijährige Bindung gilt sowohl für Kinder wie für Erwachsene, wobei für Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden, eine Ausnahme vorgesehen wird (siehe Absatz 2quater). Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr gelten als Kinder, ältere Versicherte als Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG).

Der Versicherer muss von seinen Versicherten die gleichen Prämien erheben, sofern das KVG keine Ausnahme vorsieht (Art. 61 Abs. 1 KVG). Das KVG sieht Unterschiede nach Altersgruppen, Prämienregionen und Versicherungsmodell vor. Von seinen Versicherten mit einer bestimmten Wahlfranchise muss der Versicherer jedoch die gleiche Prämie erheben, unabhängig davon, ob sie sich im ersten, zweiten oder dritten Kalenderjahr dieser Versicherungsform befinden.

Die Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wird durch die neue Regelung nicht berührt. Die versicherte Person kann während den drei Kalenderjahren, während denen sie ihre Franchise nicht ändern kann, gemäss den Vorgaben von KVG und KVV einer solchen besonderen Versicherungsform beitreten, innerhalb dieser besonderen Versicherungsform von einem Modell zu einem andern