Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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(zum Beispiel von Hausarztmodell zu HMO-Modell) wechseln oder aus dieser Versicherungsform austreten.
Artikel 7 Absatz 1 KVG erlaubt der versicherten Person, den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters zu wechseln. Für die besondere Versicherungsform mit wählbarer Franchise hat der Bundesrat festgelegt, dass der Wechsel zu einem anderen Versicherer unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist (Art. 94 Abs. 2 KVV). Da die Versicherer ihre Prämien und Prämienrabatte in der Regel für ein Kalenderjahr festlegen, können die Versicherten ihren Versicherer bei der besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise weiterhin grundsätzlich nur auf das Ende des Kalenderjahres wechseln.
Die versicherte Person kann ihren Versicherer gemäss Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 KVG wechseln, sofern sie sich mit der bisherigen Franchise beim neuen Versicherer versichern kann. Wenn ein Versicherer diese Franchise nicht anbietet, kann die versicherte Person erst nach Ablauf der drei Kalenderjahre zu ihm wechseln. Ebenso können säumige Versicherte, die ihre Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, ihren Versicherer in Abweichung von Artikel 7 KVG nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Heute sieht die KVV vor, dass die versicherte Person die gewählte Franchise bei einem Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres behält, wenn der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt (Art. 94 Abs. 3 KVV).
Da die versicherte Person den Versicherer wechseln darf, aber verpflichtet ist, ihre Wahlfranchise während drei Kalenderjahren zu behalten, muss der bisherige Versicherer bei einem Wechsel verpflichtet werden, dem neuen Versicherer die Höhe der Wahlfranchise und den Beginn der drei Kalenderjahre mitzuteilen. Da die Versicherten entweder mit der ordentlichen Franchise oder mit einer Wahlfranchise versichert sein können, ist davon auszugehen, dass der bisherige Versicherer auch die ordentliche Franchise mitteilen darf.
Das Hauptziel der neuen Regelung ist zu verhindern, dass Versicherte ihre Franchise wegen eines absehbaren Leistungsbezugs senken. Damit stellt sich die Frage, ob sie diese erhöhen dürfen. Wenn die Franchise während den drei Kalenderjahren erhöht werden könnte, müsste geregelt werden, ob die drei Kalenderjahre mit der Erhöhung weiterlaufen oder neu zu laufen beginnen. Ohnehin müsste der Versicherer die erhöhte Franchise erfassen. Damit der Verwaltungsaufwand der Versicherer nicht zunimmt, erscheint es als verhältnismässig, dass die versicherte Person ihre Franchise während den drei Kalenderjahren nicht erhöhen darf.
Artikel 62 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, die besonderen Versicherungsformen näher zu regeln. Dieser hat festgelegt, dass eine höhere Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres gewählt werden kann (Art. 94 Abs. 1 KVV). Es stellt sich die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Versicherungspflicht während des Jahres beginnt. In einem Kommentar zum Krankenversicherungsrecht wird davon ausgegangen, dass bei der erstmaligen Unterstellung unter die Versicherungspflicht während des Jahres (beispielsweise bei Zuzug aus dem Ausland) der Beginn der Versicherung mit Wahlfranchise auch im Laufe des angebrochenen Kalenderjahres