Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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Abs. 2
Die Vorlage der Kommission gibt der versicherten Person Wahlmöglichkeiten. Aufgrund der bisherigen Praxiserfahrungen gibt es jedoch auch Versicherte, die keine Wahl treffen. Es stellt sich die Frage, was mit diesen geschehen soll. Indem die Wahlfranchise während drei Jahren nicht mehr geändert werden darf, wird das finanzielle Risiko für die versicherte Person erhöht. Die Versicherer werden auf die Gesetzesänderung und die dreijährige Franchisedauer hinweisen. Es kann jedoch Versicherte geben, welche diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen.
Deshalb werden nur die Versicherten, die schriftlich erklären, dass sie eine Wahlfranchise weiterführen oder neu wählen, mit einer solchen versichert. Diese Anforderung ist auch durch Zustimmung mittels eines elektronisch ausgefüllten Formulars erfüllt. Eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift ist nicht erforderlich (anders im Privatrecht, siehe Art. 13 und 14 Obligationenrecht, OR17). Da die versicherte Person handeln muss, ist davon auszugehen, dass ihr bewusst wird, dass sie während drei Kalenderjahren gebunden sein wird. Die Versicherten, die keine solche Erklärung abgeben, werden weiterhin oder neu mit der ordentlichen Franchise versichert. Damit wird verhindert, dass Versicherte, die bisher eine Wahlfranchise hatten, diese während drei Kalenderjahren nicht ändern können und damit ein höheres finanzielles Risiko tragen, ohne dass sie sich dessen bewusst sind.
Diese Regelung hat zur Folge, dass auch jene Versicherten, die bereits eine Wahlfranchise haben, beim Übergang zum neuen Recht schriftlich erklären müssen, dass sie sich weiterhin mit einer Wahlfranchise versichern möchten. Auch wenn die Versicherer darauf hinweisen, kann es Versicherte geben, die ihre bisherige Franchise weiterführen möchten, aber keine solche Erklärung abgeben. Dies insbesondere weil die Wahl einer höheren Franchise bisher ohne weiteres auch für das Folgejahr galt. Der Versicherer wird die Versicherten, die keine solche Erklärung abgeben, in die ordentliche Franchise umteilen müssen. Diese Versicherten werden wohl spätestens, wenn sie eine höhere Prämienrechnung erhalten, merken, dass sie in die ordentliche Franchise umgeteilt wurden. Sie können nach Ablauf eines Kalenderjahres wieder eine Wahlfranchise wählen. Es erscheint als das kleinere Übel, dass Versicherte, welche die Gesetzesänderung nicht zur Kenntnis nehmen, ungewollt mit der ordentlichen Franchise versichert werden und während eines Kalenderjahres höhere Prämien bezahlen müssen, als dass Versicherte ungewollt das Risiko einer drei Kalenderjahre dauernden Wahlfranchise tragen müssen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf die Versicherten
Von den Kindern hatten im Jahr 2015 wie erwähnt nur 6,7 Prozent eine Franchise. Da somit nur ein kleiner Anteil der Kinder die Franchise opportunistisch senken
17 SR 220