Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten

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Mit ihrer Vorlage verfolgt die Kommission folgende Zielsetzungen: die neue dreijährige Vertragsdauer von Krankenversicherungen mit wählbarer Franchise soll die Selbstverantwortung im KVG fördern. Die Versicherten können während diesen drei Jahren zwar weiterhin den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. In einem System wie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist es nach Auffassung der Kommission nicht angebracht, dass Personen zu tieferen Franchisen wechseln, wenn sie einen medizinischen Eingriff planen. Ein solches Verhalten untergräbt den Solidaritätsgedanken des KVG. Die mehrjährige Bindung an die Wahlfranchisen soll dieses Solidaritätsprinzip stärken. Im besten Fall hat der Vorschlag der Kommission auch generell einen Einfluss auf das Kostenbewusstsein der Versicherten: wer sich bei Bagatellfällen – vereinfacht dargestellt – zweimal überlegt, ob er eine medizinische Behandlung in Anspruch nimmt, weil er sich über eine längere Zeitdauer für eine höhere Franchise entschieden hat, trägt damit letztlich etwas zur Eindämmung der Gesundheitskosten bei.

Die Kommission geht davon aus, dass die vorgeschlagene Anpassung des KVG im Bereich der wählbaren Franchisen aus folgenden Gründen vorteilhaft ist:

Die Versicherten, die sich für Wahlfranchisen entschieden haben, profitieren weiterhin von vorteilhaften Prämienrabatten, ohne dass ihre Wahlmöglichkeiten aufgrund der dreijährigen Bindung unverhältnismässig eingeschränkt werden. Sie haben nach jeweils drei Kalenderjahren die Möglichkeit, die Versicherung ohne Wahlfranchise abzuschliessen. Das heisst, dass sie als Erwachsene mit der ordentlichen Franchise von 300 Franken und als Kind ohne Franchise versichert sind. Ausserdem erhofft sich die Kommission, dass die mehrjährige Versicherungsdauer eine beruhigende Wirkung im Wettbewerb um die Versicherten nach sich ziehen wird.

Die unternehmerische Freiheit der Krankenversicherer bleibt ebenfalls gewährleistet, da diese nach wie vor frei entscheiden können, ob sie besondere Versicherungsformen mit wählbaren Franchisen anbieten wollen oder nicht. Nach Auffassung der Kommission verbessert die Vorlage aber die Anreize für die Versicherer, sich im Versorgungsmanagement noch stärker zu engagieren. Sie erwartet zudem administrative Vereinfachungen sowohl bei den Versicherern als auch bei den Versicherten.

Schliesslich betrachtet die Kommission ihre Vorlage als Beitrag zur schrittweisen Dämpfung der Gesundheitskosten, ohne dafür grundlegend in das aktuelle System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einzugreifen.

2.2 Wahl und Wechsel der Franchise

Artikel 62 Absatz 1 KVG erlaubt dem Versicherer, die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 KVG zu vermindern. Dessen Absatz 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, weitere Versicherungsformen zuzulassen, namentlich solche, bei denen

a) die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 KVG an den Kosten zu beteiligen;

b) die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht.