Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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möglich ist14. Der Bundesrat wird die Frage regeln, wie Personen, die während des Jahres versicherungspflichtig werden, eine Versicherung in der besonderen Versicherungsform mit Wahlfranchise abschliessen können.
Abs. 2quater
Der Versicherer hat für Versicherte bis zum 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie als für ältere Versicherte (Erwachsene) festzusetzen. Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene, Art. 61 Abs. 3 KVG).
Heute hat der Bundesrat unterschiedliche Franchisestufen für Erwachsene (500, 1'000, 1'500, 2'000, 2'500 Franken) und Kinder (100, 200, 300, 400, 500, 600 Franken) festgelegt (Art. 93 Abs. 1 KVV).
Nicht geregelt ist, wie die Versicherer bei Kindern mit einer Wahlfranchise bei Erreichen der Volljährigkeit zu verfahren haben. Gebhard Eugster geht davon aus, dass die volljährig gewordene Person die gewünschte Franchise zu beantragen hat. Die ungefragte Zuteilung einer vom Versicherer frei bestimmten Franchise für junge Erwachsene sei nicht korrekt15.
Die versicherte Person wechselt bei der Vollendung des 18. Altersjahrs von der Kategorie der Kinder in diejenige der (jungen) Erwachsenen. Zugleich wird sie volljährig. Wer volljährig und urteilsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 bis 14 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB16). Zudem sind die Höhen der Wahlfranchise – mit Ausnahme derjenigen von 500 Franken – nicht identisch. Deshalb sollen Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden, in Abweichung von Absatz 2tervon der Verpflichtung, die gewählte Franchise während drei Jahren zu behalten, ausgenommen werden. Sie sollen auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres eine andere Franchise wählen oder zur ordentlichen Franchise wechseln können.
Damit kann eine versicherte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat, für das folgende Kalenderjahr eine andere Franchise wählen, als ihre Eltern für sie abgeschlossen haben. Wählt sie eine Wahlfranchise, muss sie diese während drei Jahren behalten.
Versicherte, die bei ihrer Volljährigkeit nicht eine höhere Franchise wählen, sind mit der ordentlichen Franchise zu versichern. Dies gilt auch für Versicherte, die als Kind mit einer Franchise von 500 Franken versichert waren und diese Franchise grundsätzlich als junge Erwachsene weiterführen könnten. Diese Umteilung erfolgt, weil die Versicherer auch bei gleicher Franchise für Kinder und junge Erwachsene unterschiedliche Prämien erheben.
14 Vgl. Eugster Gebhard, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Krankenversicherung, Randziffer 1417.
15 Vgl. Eugster Gebhard, am angeführten Ort, Randziffer 1417.
16 SR 210