Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten
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krankheitsanfälligere und minderbemittelte Versicherte seltener Wahlfranchisen oder weniger hohe Wahlfranchisen abschliessen werden.
Zudem stellt sich die Frage, ob Versicherte, die heute Wahlfranchisen abschliessen und bis zum Erreichen ihrer Franchise kostenbewusst Leistungen beziehen, neu die ordentliche Franchise abschliessen und sich im Krankheitsfall weniger kostenbewusst verhalten werden.
Da diese Auswirkungen vom Verhalten der Versicherten abhängen, können sie nicht weiter abgeschätzt werden.
5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
5.1 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Die Europäische Union sieht die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vor. Das Gemeinschaftsrecht bezweckt aber keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen.
Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/200424 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/200925 geregelt sind.
Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens26 am 1. Juni 2002 sind diese Koordinationsgrundsätze auch für die Schweiz massgebend.
Die Vorlage betrifft die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung. Sie ändert die Regelungen für eine besondere Versicherungsform, die von den Versicherten freiwillig gewählt werden kann. Das in der Schweiz anwendbare Recht der Europäischen Union sieht keine Bestimmungen zu diesem Thema vor. Die Vorlage ist demnach mit diesem vereinbar.
5.2 Verhältnis zum Recht des Europarates
Die europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 garantiert in den Vertragsstaaten grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte. Das Recht auf soziale Sicherheit ist in Artikel 12 der Sozialcharta verankert: Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein System der sozialen Sicherheit einzuführen oder beizubehalten, dieses auf einem befriedigenden Stand zu halten, sich zu bemühen, das System fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen und Massnahmen zu ergreifen, welche die