Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 21 Seiten

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kann, wobei die maximale Senkung 600 Franken beträgt, wurden die finanziellen Auswirkungen auf die Kinder nicht untersucht.

Die B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG hat in Zusammenarbeit mit dem Departement Volkswirtschaftslehre der Universität Bern 2016 im Auftrag des BAG eine Studie zum Leistungsverzicht und Wechselverhalten der OKP-Versicherten im Zusammenhang mit der Wahlfranchise erarbeitet18. Diese Studie zeigt, dass von den Versicherten mit Wahlfranchise eines grossen Krankenversicherers von 2014 auf 2015 insgesamt 3 Prozent ihre Franchise erhöht und 1,8 Prozent ihre Franchise gesenkt haben19.

Heute kann die versicherte Person die Franchise auf den Beginn eines Kalenderjahres wechseln (Art. 94 KVV). Mit der dreijährigen Dauer der Franchise geht sie ein höheres finanzielles Risiko ein. Dies kann sie vermeiden, indem sie eine tiefere Franchise mit entsprechend höheren Prämien wählt. Das finanzielle Risiko hängt bei gleichbleibenden Prämienrabatten von der Höhe der Franchise ab und von der Wahrscheinlichkeit, im ersten oder zweiten Jahr zu erkranken. Erkrankt die versicherte Person im dritten Jahr, entsprechen die Kosten bei der dreijährigen Wahlfranchise den Kosten der einjährigen Wahlfranchise, da die versicherte Person in beiden Fällen nach Ablauf des Erkrankungsjahres in eine tiefere Franchise wechseln kann. Erkrankt die versicherte Person im ersten oder zweiten Jahr, kann sie – im Unterschied zur einjährigen Wahlfranchise – nach Ablauf des Erkrankungsjahres nicht in eine tiefere Franchise wechseln, was zu höheren Kosten führen kann. Die Kosten im Erkrankungsjahr sind dabei gleich hoch bei ein- und dreijähriger Bindung. In der folgenden Tabelle sind die maximalen Mehrkosten bei Erkrankung im ersten oder zweiten Jahr und Dauer der Erkrankung über die ganze Vertragsdauer der mehrjährigen Wahlfranchise im Vergleich dazu aufgeführt, dass die versicherte Person nach Ablauf des ersten Erkrankungsjahres in die ordentliche Franchise wechseln kann. Diese maximalen Mehrkosten werden berechnet, indem von der Franchise der heute zulässige maximale Prämienrabatt für Wahlfranchisen (70 Prozent der Differenz ordentlichen Franchise - Wahlfranchise, Art. 95 Abs. 2bisKVV) abgezogen wird. Dabei wird angenommen, dass der maximale Selbstbehalt (Art. 103 Abs. 2 KVV) bereits erreicht ist.

Franchise Max. Mehrkosten Max. Mehrkosten Erkrankung im Erkrankung im

1. Jahr 2. Jahr

500 120 Franken 60 Franken

1000 420 Franken 210 Franken

1500 720 Franken 360 Franken

2000 1020 Franken 510 Franken

2500 1320 Franken 660 Franken

18 Diese Studie wird nachfolgend zitiert als Studie B,S,S. (2017), vgl. dazu: www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung der KVV zu den Wahlfranchisen (abgerufen am 30. Juni 2017).

19 Vgl. Studie B,S,S. (2017), S. 22