Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

nen Massnahmen oder Programmen zu ermöglichen. Des Weiteren sollen Langzeitbeobachtungen der Wirkungen von Massnahmen möglich werden.

Art. 8 Erstinformation und Integrationsförderbedarf

(Art. 4 und 57 nAIG)

Artikel 8 geht weitgehend auf den bisherigen Artikel 10 VIntA zurück. Die Kantone sollen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vorsehen. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe. Damit soll sichergestellt werden, dass Risiken und besondere Bedürfnisse rasch erkannt und geeignete Integrationsmassnahmen spätestens innerhalb eines Jahres getroffen werden. Die Früherkennung kann durch die Erstinformation der neu zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer sichergestellt werden.

Die Erstinformation soll eine den Bedürfnissen angepasste Information sowie eine frühzeitige Zuweisung zu den erforderlichen Integrationsangeboten ermöglichen, falls ein entsprechender besonderer Integrationsförderbedarf vorliegt. Gegebenenfalls sind Integrationsvereinbarungen anzuwenden (Art. 77g VZAE; Vernehmlassungsentwurf). Demnach besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erstinformation (Art. 57 Abs. 3 nAIG), der möglichst frühen Vorkehrung geeigneter Integrationsmassnahmen bei Personen mit besonderem Integrationsbedarf (Art. 55a nAIG) und den Integrationsvereinbarungen (Art. 58b nAIG). Bei den ersten beiden Massnahmen unterstützt der Bund die Kantone. Dies erfolgt heute bereits im Rahmen der KIP.

Im Kanton Bern beispielsweise sind die neuen Bestimmungen des Bundesrechts bereits heute gestützt auf sein kantonales Integrationsgesetz mittels eines dreistufigen Modells, dem das sogenannten «Berner Modell», umgesetzt. Bei einem obligatorischen Erstgespräch in der Gemeinde (erste Stufe) wird jede neu zugezogene Person über ihre Rechte und Pflichten und die vorhandenen Integrationsangebote vor Ort informiert und der Informationsbedarf eruiert. Liegt ein solcher vor, verweist die Gemeinde die Person an eine Ansprechstelle für Integration. Diese führt eine Standortbestimmung durch und klärt ab, ob ein Bedarf nach einer verpflichtenden Massnahme besteht (zweite Stufe). Falls die Migrationsbehörde den Abschluss einer Integrationsvereinbarung (dritte Stufe des Modells) beabsichtigt, ist die Ansprechstelle für Integration zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Kontrolle dieser Massnahme zuhanden der Migrationsbehörde.4

Art. 9 Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig

aufgenommenen Personen

(Art. 53 Abs. 6 nAIG)

Die Änderung des AuG vom 16. Dezember 20165 (16.027; Steuerung der Zuwanderung)

sieht eine Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung vor (Art. 53 Abs. 6 nAIG). Diese Bestimmung tritt voraussichtlich am 1. Juli 2018 in Kraft.

Das Vernehmlassungsverfahren zur notwendigen Änderung der VIntA wurde bereits durchgeführt. Es dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017. Die Erläuterungen zu diesem Entwurf finden sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen (im Vernehmlassungsentwurf Art. 10a E-VIntA).

4 http://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/migration/berner_modell.html

5 BBl 2016 8917