Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 regelt der vorliegende Absatz 6, dass die Mittel aus der Integrationspauschale zur Finanzierung der Integrationsangebote verwendet werden können, welche im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden. Voraussetzung dazu ist die Teilnahme der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen an diesen Massnahmen. Die Integrationspauschale darf jedoch in der Sozialhilfe ausschliesslich für Integrationsfördermassnahmen verwendet werden. Unterstützungsleistungen wie Reisekosten, Verpflegung oder spezielle Ausrüstung sind im Sinne von Artikel 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) und Artikel 3 Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) nach Massgabe der kantonalen Regelungen grundsätzlich durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Der Bund gilt den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe über die Globalpauschale ab.

Art. 13 Übrige Beiträge zugunsten kantonaler Integrationsprogramme

(Art. 58 Abs. 3 nAIG)

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17b Absatz 1 VIntA. Er wurde nur redaktionell geändert.

Der Bundesrat und die KdK haben gemeinsam die Fortführung der bewährten KIP 2014– 2017 für vier weitere Jahre 2018–2021 beschlossen. Im Grundlagenpapier vom 25. Januar 2017 wurde entschieden, an den bisher geltenden Finanzierungsmodalitäten festzuhalten. Diese sehen vor, dass die vom Bund gesprochenen Beiträge (zurzeit 32,4 Millionen Franken pro Jahr) an die Kantone zu 10 % als Sockelbeitrag und anschliessend nach Massgabe von Bedarfsindikatoren ausgerichtet werden. Diese Indikatoren sind die ständige Wohnbevölkerung sowie die zugewanderte ausländische Wohnbevölkerung der vorangegangenen vier Jahre, im Verhältnis 1 zu 2 gewichtet.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 17b Absatz 2 VIntA. Jeder Kanton (inkl. Gemeinden) setzt für die KIP eigene Mittel ein, die mindestens der Höhe der Bundesbeiträge entsprechen.

Art. 14 Zielgruppen

(Art. 53a nAIG)

Mit dem neuen Artikel 53a nAIG wurde auf Gesetzesstufe eine Delegationsnorm geschaffen, die dem Bundesrat die Kompetenz gibt festzulegen, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Diese Kompetenz bezieht sich in erster Linie auf die spezifische Integrationsförderung (Art. 55 nAIG) und ist hinsichtlich der Verwendung der Beiträge des Bundes von Relevanz. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD) soll jedoch im Bedarfsfall nach Anhörung der Kantone und Kommunalverbände die Möglichkeit haben, weitere Zielgruppen festzulegen. In der Regel kann dies bei der Erarbeitung der Grundlagen und Ziele zu einer neuen Phase der auf vier Jahre ausgerichteten Kantonalen Integrationsprogramme erfolgen.

Das Fördern der Integration wie auch das Einfordern von Eigenverantwortung zur Integration soll möglichst frühzeitig erfolgen und bei den Bedürfnissen und Potenzialen der einzelnen Personen ansetzen. Dazu sind in den Kantonen entsprechende Strukturen und Massnahmen vorzusehen (siehe Erläuterungen zu Art. 8).

Die Kantone sollen die Beiträge bedarfsgerecht verwenden; der Fokus der KIP, liegt auf der Zielerreichung und der Wirkung der Massnahmen. In Bezug auf die Zielgruppen der Integrationsförderung ist daher grundsätzlich von allen Personen auszugehen, die Aussicht auf längerfristigen, rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Kantone legen die entspre-