Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705
Art. 20 Beitragsberechtigte Aufwendungen
Absatz 1 entspricht Artikel 17c Absatz 1 nach geltendem Recht.
Absatz 2 entspricht grundsätzlich Artikel 17c Absatz 2 VIntA.
Absatz 3 entspricht weitgehend Artikel 17c Absatz 3 VIntA.
Die Einzelheiten zu den beitragsberechtigten Aufwendungen sind im Rundschreiben des SEM vom 25. Januar 2017 geregelt (siehe Erläuterungen zu Art. 19), welches im Entwurf im Rahmen der Begleitgruppe KIP erarbeitet worden ist.
Art. 21 Berichterstattung und Kontrolle
Artikel 21 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17d VIntA.
Absatz 1
Die bewährten Instrumente zur Berichterstattung der KIP 2014–2017 werden grundsätzlich für die zweite KIP-Phase 2018–2021 weitergeführt.
Absatz 2
Gestützt auf entsprechende Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), die im Sommer 2016 die Begleitung und Finanzaufsicht des SEM über die KIP geprüft hat, sollen neu die von den Kantonen durchgeführten Evaluationen zur Wirksamkeit der Massnahmen in den KIP systematischer erhoben werden (Bst. b). Zudem ist neu vorgesehen, in der Berichterstattung zur KIP 2018–2021 wichtige Kennzahlen zu erheben. Dazu gehören die Zahl der im Rahmen der Erstinformation erreichten Personen, die Anzahl Beratungen in den Förderbereichen «Beratung» und «Schutz vor Diskriminierung», die Zahl der Teilnehmenden in den subventionierten Sprachkursen sowie die Zahl der Personen, die im Förderbereich «Arbeitsmarktfähigkeit» Massnahmen besuchen.
Absatz 3 und 4
Das SEM verfügt über ein Konzept zur risikoorientierten Finanzaufsicht zu den KIP. Gestützt auf entsprechende Empfehlungen der EFK hat neu jeder Kanton zu den KIP, die gemeinsam von Bund und Kantonen mitfinanziert werden, ebenfalls ein risikoorientiertes Finanzaufsichtskonzept zu erstellen und dieses dem SEM zu unterbreiten. Er hat zudem das SEM über wichtige Finanzaufsichtstätigkeiten, namentlich diejenigen der kantonalen Finanzkontrollen, aktiv zu informieren (Abs. 4).
Art. 22 Programme und Projekte
Artikel 22 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17e VIntA. Neu wird ausgeführt, dass das SEM gemäss Artikel 56 Absatz 5 nAIG die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung (siehe Erläuterungen zu Art. 6) gewährleistet und damit namentlich auch Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung unterstützt, da diese in der Regel von nationaler Bedeutung sind.
5. Kapitel: Kommission
Art. 23–30
Der Wortlaut dieser Bestimmungen entspricht den Artikeln 20–27 der bisherigen VIntA.
* * *