Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

chenden Massnahmen im Rahmen der Zielsetzungen der kantonalen Integrationsprogramme bedarfsgerecht fest.6

Gemäss Artikel 53a Absatz 2 nAIG ist den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen ausdrücklich Rechnung zu tragen. Zu den Zielgruppen gehören daher Personen, die als Jugendliche und junge Erwachsene in die Schweiz eingereist sind, und Familien mit kleinen Kindern (Bst. b und c). Des Weiteren weisen schulungewohnte und nicht alphabetisierte Personen besondere Bedürfnisse auf (Bst. d). Buchstabe e sieht vor, dass in der Integrationsförderung Vorkehren getroffen werden, um die besonderen beruflichen Potenziale von Personen gezielt zu erkennen und zu fördern.

Eine weitere Zielgruppe für Integrationsmassnahmen sind gemäss Artikel 2 (Grundsätze der Integrationsförderung) in Verbindung mit Artikel 20 (siehe unten) auch Fachpersonen und namentlich auch der Regelstrukturen (Bst. f).

Art. 15 Förderbereiche

(Art. 58 Abs. 5 nAIG)

Artikel 15 geht weitgehend auf den bisherigen Artikel 13 VIntA zurück. Dieser hat die Förderbereiche sehr allgemein und offen geregelt.

Absatz 1

Neu wird dieser Absatz gemäss den Förderbereichen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) strukturiert worden. Die Grundlagen zu den KIP sind wie in den Ausführungen zu Artikel 15 dargelegt, gemeinsam durch den Bundesrat und die KdK verabschiedet worden. Die Buchstaben a–f entsprechen diesen Förderbereichen im Rahmen der KIP. Sie haben sich als ausreichend präzise in der strategischen Zielsetzung und gleichzeitig als flexibel genug erwiesen, um Spielräume in der Umsetzung vor Ort offen zu lassen. Am 25. Januar 2017 hat der Bundesrat in Abstimmung mit der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen, dass die Zielsetzungen der Jahre 2014–2017 grundsätzlich weiterhin für die KIP der Jahre 2018– 2021 gelten.

Buchstaben a und b

Die Mitfinanzierung der Erstinformation und des Schutzes von Diskriminierung durch den Bund erfolgt im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) bereits seit 2014 (erste KIP-Periode 2014–2017). Diese Förderbereiche werden neu ebenfalls explizit in der Verordnung aufgeführt.

Buchstabe c entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des geltenden Rechts (redaktionelle Änderung.

Buchstabe d und e

Die Mitfinanzierung der frühen Förderung und des Interkulturellen Dolmetschens und Vermittelns durch den Bund erfolgt im Rahmen der KIP ebenfalls bereits seit 2014 (erste KIP-Periode 2014–2017). Diese Förderbereiche werden daher auch neu explizit in der Verordnung aufgeführt.

Buchstabe f nimmt Bezug auf Artikel 53 Absatz 3 nAIG; dieser sieht vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden Bestrebungen unterstützen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleich-

6 Siehe Grundlagenpapier vom 23. November 2011 im Hinblick auf den Abschluss von Programmvereinbarungen nach Art. 20a SuG (SR 616.1) (für die KIP-Phase 2014–2017), bzw. Grundlagenpapier vom 25. Januar 2017 (für die KIP-Phase 2018–2021), jeweils Ziff. 4.1. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/integration/kip.html