Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705
fische Integrationsförderung kann auch die Regelstrukturen dabei unterstützen, ihren Grundauftrag besser wahrzunehmen und sich gegenüber den Zugewanderten zu öffnen (siehe auch Erläuterungen zu Art. 21).
Absatz 3
Das bewährte Instrument von Bund und Kantonen zur strategischen Planung und Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung und ihrer Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen sind seit 2014 die KIP. In diesen werden die strategischen Zielsetzungen der spezifischen Integrationsförderung sowie die finanziellen Beiträge von Bund und Kantonen festgelegt (siehe auch Erläuterungen zu Art. 4).
2. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
Art. 3 Integrationsförderung durch den Bund
(Art. 53, 54 und 56 Abs. 1 und 2 nAIG)
Artikel 56 Absatz 1 nAIG legt fest, dass die zuständigen Bundesstellen Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Wie bereits bisher (Art. 57 AuG) kommt dem SEM dabei eine Koordinationsaufgabe zu (Art. 56 Abs. 2 nAIG).
2007 hatte der Bundesrat einen umfassenden Massnahmenplan (Bericht Integrationsmassnahmen 2007 vom 30. Juni 20072) mit 46 Massnahmen von 13 Bundesstellen verabschiedet, der zur Sensibilisierung und Zusammenarbeit in der Integrationsförderung beigetragen hat. In der Folge haben verschiedene Bundesstellen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Massnahmen getroffen, beispielsweise Integrationsmassnahmen im Bereich Jugend- und Erwachsenensport oder im Bereich Gesundheit (Weiterführung Strategie Migration und Gesundheit).
Zudem sind mit den Gesetzesänderungen in wichtigen andern Bundesgesetzen neue Regelungen aufgenommen worden, die eine Integrationsförderung als gesetzlichen Auftrag explizit vorsehen. Dies betrifft das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG;
SR 412.10), das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0).
Heute ist damit die Mitberücksichtigung integrationspolitischer Anliegen bei wichtigen Vorhaben gewährleistet. Das SEM wirkt in bestehenden Gremien mit, die integrationspolitisch von Bedeutung sind, beispielsweise in den nationalen Gremien der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)3. Ein umfassender Massnahmenplan zur Festlegung und Umsetzung der Integrationspolitik auf Bundesebene erscheint daher aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig. Stattdessen soll die bewährte Zusammenarbeit zwischen den Bundesstellen auf Grundlage des neuen Rechts weitergeführt und punktuell verbessert werden. Bei Massnahmen von erheblicher politischer und finanzieller Tragweite ziehen die Bundesstellen das SEM bei.
2 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Integration > Thematische Berichte und Studien > Berichte zur schweizerischen Integrationspolitik (Stand 19.10.2017).
3 Das SEM wirkt in diesen Gremien seit 2010 mit (www.iiz.ch). Die nationale IIZ wurde aufgrund des Beschlusses der Vorstehenden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am 29. März 2017 gestärkt und professionalisiert.