Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

Grundsätze zur Umsetzung werden in der VIntA festgelegt. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht auch bei der Qualitätssicherung und -entwicklung (Art. 56 Abs. 5 nAIG). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Kriterien dazu fest.

Ein weiterer neuer Regelungsbereich betrifft die Zielgruppen für die Integrationsmassnahmen. Dazu gehören beispielsweise Personen, die als Jugendliche und junge Erwachsene in die Schweiz eingereist sind und Familien mit Kindern im Vorschul- und Schulalter (Art. 53a nAIG).

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone

Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen sind im Bereich der Integrationsförderung keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Mit der Botschaft zum Voranschlag 2018 beantragt der Bundesrat dem Parlament einen neuen Verpflichtungskredit über 168,2 Millionen für die Jahre 2018–2021 der kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Für die Umsetzung der KIP sieht dieser jährliche Beiträge von 32,4 Millionen Franken an die Kantone vor. Dazu kommen die Beiträge aus der Integrationspauschale, welche ebenfalls im Rahmen der KIP ausgerichtet werden.

Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen liegt wie bisher im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Die Anwendung von Integrationsvereinbarungen ist nur sinnvoll und erfolgreich, wenn die Personen eng bei der Umsetzung begleitet werden. Dies ist mit zusätzlichen Ressourcen verbunden, die jedoch nicht beziffert werden können. Mit den neuen Bestimmungen zu den Integrationserfordernissen sind keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.

4 Allgemeine Erläuterungen zur Totalrevision

Die totalrevidierte VIntA ist wie folgt gegliedert:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Regelungen knüpfen weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an.

Kapitel 2: Aufgaben von Bund und Kantonen

Die Gesetzesänderungen regeln die Aufgaben von Bund, Kantonen sowie Gemeinden verbindlicher. Die Bestimmungen in diesem Kapitel legen die Aufgaben fest, die dem Bund und den Kantonen in Bezug auf die Integration zukommen. Geregelt werden einerseits die Aufgaben, die alle Behörden mit integrationsrelevanten Aufgaben betreffen. Andererseits werden in Anlehnung an die bisherigen Bestimmungen die Aufgaben der mit der Integrationsförderung betrauten kantonalen Behörden umschrieben. Integrationsförderung ist eine Querschnittsaufgabe. Der Bundesrat und die Kantone regeln jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Integrationspolitik.

Kapitel 3: Integrationserfordernisse

Die Gesetzesänderungen entsprechen dem Grundsatz, wonach einerseits die Integration gefördert und unterstützt wird, und andererseits die Eigenverantwortung zur Integration im Ausländerrecht verbindlicher eingefordert und geregelt wird. Diese zweiten Aspekte werden im Wesentlichen in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) näher geregelt. Die enge Zusammenarbeit zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen und den Migrationsbehörden ist insbesondere