Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 zwei Vorlagen zur Änderung des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) verabschiedet (BBl 2016 8917; BBl 2016 8899):

Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung von Artikel 121a BV (16.027; Steuerung der Zuwanderung). Das Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017.

Die zweite Vorlage betrifft die Bestimmungen zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration). Mit den neuen Bestimmungen soll im Integrationsbereich das Prinzip des «Förderns und Forderns» noch verstärkt umgesetzt werden. Zudem wird das AuG in «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) umbenannt.

Die Umsetzung der neuen Integrationsbestimmungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt.

Das erste Paket tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung bei der Finanzierung der Globalpauschale. Das Vernehmlassungsverfahren dazu fand vom 26. April 2017 bis am 16. August 2017 statt.

Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst die übrigen Gesetzesänderungen. Von den Anpassungen des zweiten Pakets sind die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) betroffen. Während die VZAE insbesondere die Integrationsanforderungen für Ausländerinnen und Ausländer näher festlegt («Fordern»), regelt die VIntA in erster Linie die Integrationsförderung durch Bund, Kantone und Gemeinden («Fördern»).

2 Grundzüge der Vorlage

Die VIntA wird einer Totalrevision unterzogen. Die am 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzte VIntA wurde 2007 erstmals totalrevidiert und trat am 1. Januar 2008 mit dem neuen Ausländergesetz in Kraft. Der Bedarf für eine erneute Totalrevision ergibt sich aus den bereits in den vergangenen Jahren vorgenommenen Verordnungsänderungen und den notwendigen Anpassungen an die Gesetzesänderungen. Verschiedene Bestimmungen, die bisher in der VIntA enthalten sind, werden zudem neu auf Gesetzesstufe geregelt. Dies betrifft die Artikel 3–5 und 7–8 der bisherigen VIntA: Berücksichtigung der Integration (neu in Art. 96 Abs. 1 nAIG), Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration (neu in Art. 58a nAIG), Integrationsvereinbarung (neu in Art. 58b nAIG), Betreuungs- oder Lehrtätigkeit (neu in

Art. 26a nAIG) sowie Koordination und Informationsaustausch (neu in Art. 56 nAIG).

Die totalrevidierte VIntA knüpft weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an. Die bisherigen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge des Bundes (Förderbereiche, Förderungsinstrumente, Gesuchseinreichung, Gesuchsprüfung und Auszahlung) werden inhaltlich weitgehend unverändert übernommen. Die Bestimmungen über die Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) werden unverändert übernommen.

Ein neuer Regelungsbedarf besteht bei der Aufgabenteilung innerhalb der Bundesverwaltung sowie zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen der Kantone (Art. 56 nAIG). Die Gesetzesänderungen sehen zudem nun ausdrücklich vor, dass die Kantone die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen haben (Art. 57 nAIG). Die grundlegenden Inhalte der Erstinformation sowie die