Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705
Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse soll die Bestimmung angepasst werden. Der Bundesrat wird diese Anpassungen im Dezember 2017 verabschieden. Mit der Totalrevision der VIntA wird diese neue Bestimmung unverändert in Artikel 9 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen durch den Bundesrat. Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Koordination sicher.
3. Kapitel: Integrationserfordernisse für Ausländerinnen und Ausländer
Mit der Gesetzesänderungen soll die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher gestaltet werden. Neu werden Integrationskriterien definiert (Art. 58a Abs. 1 nAIG). Bei einem besonderen Integrationsbedarf können die zuständigen Behörden Integrationsvereinbarungen abschliessen und damit den betroffenen Personen klar aufzeigen, was von ihnen zukünftig erwartet wird. Wird eine Integrationsvereinbarung selbstverschuldet nicht eingehalten, so hat dies ausländerrechtliche Konsequenzen. Der Vernehmlassungsentwurf zur Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) regelt die Integrationserfordernisse (und insbesondere das Sprachniveau, das für den Erhalt des jeweiligen Aufenthaltstitels verlangt wird (siehe dazu die separaten Vernehmlassungsunterlagen). Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen liegt wie bisher im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Bei Personen mit Integrationsdefiziten wird der Abschluss einer Integrationsvereinbarung allerdings empfohlen. Die ausländerrechtlichen Aspekte der Integrationsvereinbarungen sind im Verordnungsentwurf VZAE ausgeführt (siehe Erläuterungen zu Art. 8).
Art. 10 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen
(Art. 83 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Abs. 10 nAIG)
Artikel 10 entspricht dem bisherigen Artikel 6 VIntA.
Absatz 1 und 2
Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Kantone. Der Bund gilt jedoch den Kantonen deren Aufwendungen für die Sozialhilfe für Flüchtlinge in den ersten fünf Jahren und für vorläufig aufgenommene Personen in den ersten sieben Jahren, gerechnet ab deren Einreise, ab. Gestützt auf Artikel 82 AsylG handelt es sich bei der vorliegenden Bestimmung um die Verankerung eines Grundsatzes, der die bisherige Praxis und die rechtlichen Rahmenbedingungen in den kantonalen Sozialhilfegesetzen wiedergibt (Spezialbestimmung im Bereich des Sozialhilferechts).
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration
Art. 11 Beitragsgewährung
(Art. 58 Abs. 2 nAIG)
Artikel 11 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 11 VIntA. Die möglichen Beiträge werden neu ausdrücklich aufgeführt.
Die dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel für die spezifische Integrationsförderung bestehen aus zwei Finanzquellen: aus der Integrationspauschale (Art. 58 Abs. 2 nAIG) und aus dem Integrationsförderkredit (Art. 58 Abs. 3 nAIG). Das SEM gewährt aus diesen Mitteln auf zwei Arten Beiträge: Einerseits und grösstenteils Beiträge an die KIP (Bst. a) und anderseits zu einem kleinen Teil Beiträge an Programme und Projekte von nationaler Bedeutung, die aber nur aus Mitteln des Integrationsförderkredits stammen (Bst. b).