Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705
Art. 12 Integrationspauschale
(Art. 58 Abs. 2 nAIG)
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 1 erster Satz. Gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 i. V. m. Artikel 87 nAIG und Artikel 88 und 89 AsylG richtet der Bund den Kantonen eine einmalige Integrationspauschale aus.
Absatz 2 ist neu. Angesichts der humanitären Krise in Syrien hat der Bundesrat am
4. September 2013, am 6. März 2015 sowie letztmals am 9. Dezember 2016 beschlossen, grössere Gruppen von Flüchtlingen aufzunehmen (so genanntes Resettlement). Um diese Personen an die Massnahmen der KIP heranzuführen, wurden ergänzende Massnahmen getroffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Begleitung durch Coaches, welche die Aufnahme dieser besonders vulnerablen Personen in den Gemeinden vorbereiten. Der Bund hat dazu den Kantonen gestützt auf separate Programmvereinbarungen zusätzliche Beiträge ausgerichtet. Mit dem neuen Absatz 2 wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die bereits bestehende Kompetenz des Bundesrats festgehalten, wonach er eine Erhöhung der Integrationspauschale auch nur für solche Gruppen vornehmen kann.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 2 VIntA, wobei auf die Nennung eines konkreten Datums zur Aktualisierung des Konsumentenpreises verzichtet wird. Die Berechnung der Integrationspauschale erfolgt jährlich anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Vorjahres und analog der Berechnung der Globalpauschale.
Absatz 4 und 5
Das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung von Absatz 4 und 5 wurde bereits durchgeführt. Es dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017 (1. Paket). Diese Bestimmung tritt voraussichtlich bereits Anfang 2018 in Kraft. Ein Kommentar zu diesem Entwurf findet sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen (im Vernehmlassungsentwurf Art. 18 Abs. 3). Mit der Totalrevision der VIntA wird diese Bestimmung in Artikel 12 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen nach dem Vernehmlassungsverfahren. Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Koordination sicher.
Mit der Totalrevision der VIntA wird zudem folgende neue Regelung vorgeschlagen: Gemäss Artikel 58 Absatz 2 nAIG können die Beiträge den Kantonen «als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt» werden. Im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf (1. Paket) wird in der vorgeschlagenen Totalrevision neu auf die Möglichkeit der Ausrichtung der Integrationspauschalen ausserhalb von KIP (Kann-Formulierung) explizit verzichtet.
Dies aus folgendem Grund: Die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 nAIG hat sich bewährt. Zudem kann der Bundesrat die Ausrichtung der Integrationspauschale «an die Erreichung sozialpolitischer Ziele» knüpfen. Der Bundesrat hat bereits sozialpolitische Ziele gemeinsam mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) im Grundlagenpapier vom 25. Januar 2017 zu den KIP für die Jahre 2018–2021 festgelegt. Die sozialpolitischen Ziele entsprechen damit den im Rahmen der KIP vereinbarten strategischen Zielsetzungen, weshalb die Ausrichtung der Integrationspauschale im Rahmen der KIP erfolgt.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 6 VIntA. Da die meisten anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen mittellos in die Schweiz kommen, sind sie zu Beginn ihres Aufenthalts auf Unterstützung angewiesen und werden durch die Sozialhilfe betreut; je nach Kanton durch die ordentliche Sozialhilfe oder spezielle Asyl- und Flüchtlingssozialhilfestellen.