Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705
tern. In Ausführung dessen nimmt Artikel 15 Buchstabe f die Förderung des Zusammenlebens der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz neu explizit als Förderbereich auf.
Buchstabe g entspricht Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VIntA und bezieht sich auf die Förderung von Massnahmen, die einen chancengleichen Zugang zu den Regelstrukturen nach Massgabe von Artikel 22 und 24 gewährleisten.
Buchstabe h bezieht sich auf Programme und Projekte von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 22. Er entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des geltenden Rechts (redaktionelle Änderung).
Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 2 VIntA und wird gemäss Artikel 58 Absatz 5 nAIG mit «in Absprache mit den Kantonen» ergänzt.
Art. 16 Gesuchseinreichung und Prüfung
(Art. 58 Abs. 3 nAIG)
Artikel 16 entspricht dem bisherigen Artikel 15 VIntA. Für Projekte und Programme von nationaler Bedeutung stehen seit dem Frühjahr 2017 eine Projektdatenbank sowie ein Internetportal zur elektronischen Gesuchseinreichung zur Verfügung. Die Erweiterung der Datenbank und des Internetportals zur Verwaltung und Gesuchseinreichung für die KIP wird mittelfristig geprüft.
Art. 17 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung
Artikel 17 entspricht dem bisherigen Artikel 17 VIntA.
Art. 18 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes
Das Vernehmlassungsverfahren zur notwendigen Änderung von Artikel 18 wurde bereits durchgeführt. Es dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017. Diese Bestimmungen tritt voraussichtlich bereits Anfang 2018 in Kraft. Die Erläuterungen zu diesem Entwurf finden sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen. Mit der Totalrevision der VIntA wird diese neue Bestimmung unverändert in Artikel 18 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen nach dem Vernehmlassungsverfahren (im Vernehmlassungsentwurf Art. 19). Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Koordination sicher.
Art. 19 Kantonale Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 2 und 3 nAIG)
Artikel 19 entspricht dem bisherigen Artikel 17a VIntA. Zu den Einzelheiten der Umsetzung der KIP 2018–2021 hat das SEM am 25. Januar 2017 ein Rundschreiben erlassen.7 Dieses ist in der ständigen Begleitgruppe KIP erarbeitet worden, die das SEM und das Generalsekretariat der KdK eingesetzt haben.
7 Rundschreiben «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021» des SEM vom 25. Januar 2017, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/integration/foerderung/kip/2018-2021/rundschreiben- 2017-01-25-d.pdf.