Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

auch im Hinblick auf die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 55a nAIG; besonderer Integrationsbedarf; Art. 57 nAIG; Erstinformation) von zentraler Bedeutung.

Kapitel 4: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration

In dieses Kapitel werden die bestehenden Instrumente des Bundes zur spezifischen Integrationsförderung systematischer geregelt. Im ersten Abschnitt werden die zur Verfügung stehenden Beiträge des Bundes, die Förderbereiche und -instrumente, die Zielgruppen sowie die Gesuchseinreichung und -prüfung sowie der Auszahlung geregelt. Der zweite Abschnitt legt die Rahmenbedingungen für die KIP fest. Der dritte Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen für die Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.

Kapitel 5: Kommission

Das Kapitel regelt die Rolle und die Aufgaben der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) gleich wie bisher. Diese kann gestützt auf eine Vereinbarung mit dem SEM Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung durchführen und koordinieren.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 VIntA. Der Gegenstand der Verordnung wird jedoch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung detaillierter ausgeführt.

Art. 2 Grundsätze der Integrationsförderung

(Art. 53 und 54 nAIG)

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 2 Absatz 3 der bisherigen VIntA. Gesellschaftliche und staatliche Regelstrukturen sollen grundsätzlich allen Personen offen stehen. Wichtige Massnahmen und Institutionen der Regelstrukturen sind gemäss Artikel 54 nAIG insbesondere die Schule, die Bildungsangebote, die Arbeitswelt, das Gesundheitswesen, das Sozialwesen (Sozialversicherung und Sozialhilfe), die Quartierentwicklung sowie Medien, Sport und Kultur. Damit sind auch nichtstaatliche Bereiche wie die Sozialpartner und das Vereinswesen angesprochen (Art. 53 Abs. 4 nAIG).

Absatz 1

Die staatliche Integrationsförderung in diesen Regelstrukturen erfolgt nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Aufträge und der Möglichkeiten der bestehenden Angebote durch die dafür zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Diese Angebote werden grundsätzlich aus den ordentlichen Budgets dieser Stellen finanziert (siehe Botschaft vom 8. März 20131 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration]).

Absatz 2

Die ergänzende, sogenannte spezifische Integrationsförderung soll die Ausländerinnen und Ausländer unterstützen, damit sie die jeweiligen Voraussetzungen und Anforderungen erreichen, die ihnen den Zugang zu diesen bestehenden Regelstrukturen ermöglichen. Die spezi-

1 BBl 2013 2423