Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685705

Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone

(Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 nAIG)

Absatz 1

Mit den Gesetzesänderungen wird die Aufgabe der Kantone, in ihren Zuständigkeitsbereichen Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen, explizit festgelegt. Seit 2014 haben sich die KIP als Instrument zur strategischen Planung und Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung und der Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen bewährt.

Absatz 2

Bei der Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung arbeiten die zuständigen Stellen – in der Regel sind dies die für das SEM bezeichneten Ansprechstellen für Integrationsfragen

– eng mit den kantonalen und kommunalen Strukturen zusammen. In Absatz 2 sind analog zu den Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit in anderen Bereichen (siehe Art. 85 f AVIG oder Art. 68bisIVG) die entsprechenden Bereiche explizit genannt. Namentlich ist die Zusammenarbeit zwischen den für die spezifische Integrationsförderung zuständigen Stellen (Ansprechstellen für Integrationsfragen) und den Migrationsbehörden zu gewährleisten (siehe Erläuterungen zu Art. 8).

Art. 5 Koordination zwischen Bund und Kantonen

(Art. 56 Abs. 4 nAIG)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1 VIntA. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ist heute durch die KIP und die durch das SEM und die Konferenz der Kantonsregierung bestellte Begleitgruppe KIP gewährleistet. Der Erfahrungsaustausch erfolgt im Rahmen der Konferenz der kommunalen und kantonalen Integrationsdelegierten (KID), an der das SEM als Mitglied ohne Stimmrecht teilnimmt.

Absatz 2 entspricht in den Grundzügen dem bisherigen Artikel 9 Absatz 2 VIntA, ist aber gekürzt und wird teilweise aus systematischen Gründen in Artikel 8 und 21 geregelt. Es hat sich gezeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen für die Wirkung der Integrationsförderung entscheidend ist; die Organisationshoheit liegt hier bei den Kantonen. Die für Integrationsfragen zuständigen Stellen im Kanton koordinieren die Integrationsförderung für alle Zielgruppen. Die Kantone sind aufgrund ihrer Organisationshoheit frei, die Zuständigkeiten in der Integrationsförderung festzulegen. Heute kommt diese Koordinationsaufgabe in der Regel, den von den Kantonen bezeichneten Ansprechstellen für Integrationsfragen zu. Diese sorgen für die Abstimmung mit der Asylkoordination.

Art. 6 Qualität von Integrationsmassnahmen

(Art. 56 Abs. 5 nAIG)

Mit Artikel 56 Absatz 5 nAIG wird dem SEM neu die Kompetenz eingeräumt, die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung zu gewährleisten. Die Wirksamkeit der Integrationsförderung hängt nicht zuletzt auch von der Qualität der Angebote ab. Heute liegen Qualitätskriterien beispielsweise hinsichtlich des Sprachförderungskonzepts des Bundes «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen» oder der Qualitätsstandards von INTERPRET im Bereich des interkulturellen Dolmetschens vor.