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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Art. 10 Abs. 2ter
2terDas Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Artikel 23m BWIS gesammelt wurden, richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)33, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
Art. 11 Abs. 4ter
4terDie Daten, die im Rahmen von Lokalisierungen im Sinne von Artikel 23m BWIS gesammelt wurden, werden im Verarbeitungssystem während höchstens 100 Tagen nach Abschluss der Überwachung aufbewahrt, sofern kein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
33 RS 235.1