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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
10. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200830
Art. 6 Bst. abisund c
Als polizeiliche Massnahmen gelten:
abis. die Wegweisung und das Fernhalten von Personen;
c. die Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen;
Art. 19a Wegweisung und Fernhaltung
Personen können von einem Ort vorübergehend weggewiesen oder ferngehalten werden, wenn dies für die Durchsetzung einer polizeilichen Massnahme erforderlich ist.
Art. 20a Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen
1Räume, Gegenstände und Fahrzeuge dürfen durchsucht werden, wenn sie von einer Person genutzt werden, für welche die Voraussetzungen einer Durchsuchung erfüllt sind.
2Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft innehat.
3Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, so wird die Durchsuchung dokumentiert.
11. Bundesgesetz vom 18. März 201631 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
1Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
f. im Rahmen von Artikel 23m des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)32.
30 SR 364
31 SR …
32 SR 120