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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten

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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf

Art. 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien

1Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Artikel 2 Buchstabe ebisAngehörige der Polizei als verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder im Internet und in elektronischen Medien einsetzen, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist. Die ermittelnde Person darf dabei keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität verwenden.

2Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte; und

b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

3Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das zuständige Zwangsmassnahmengericht über die Fortsetzung der Massnahme.

4Die Anforderungen an ermittelnde Person richten sich nach Artikel 287 der Strafprozessordnung (StPO). Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der zuständigen Führungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291–294 StPO.

5Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Massnahme verweigert; oder

c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die zuständige Führungsperson Anweisungen betreffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.

6Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die ermittelnde Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. Die Löschung der erhobenen Daten und die Mitteilung der verdeckten Fahndung richten sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200821 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI).

7Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt, so ist die Staatsanwaltschaft zu informieren. Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren verwendet werden.

21 SR 361