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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten

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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf

g. der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

6. Strafgesetzbuch18

Art. 78 Bst. d

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

d. zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Begehung terroristischer Straftaten begünstigen kann.

7. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201119 über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Art. 34 Abs. 2 und 3

2Den Betrieb der Zeugenschutzstelle finanzieren Bund und Kantone gemeinsam.

3Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Aufteilung der Kosten.

8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199420 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Art. 1 Abs. 3 und 4

3Der Bund kann sich an Organisationen der Kantone für die Beratung und polizeiliche Ausbildung beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, namentlich zur Bekämpfung der Internetkriminalität. Er kann die Kantone operativ unterstützen.

4Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 3, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung.

Art. 2 Einleitungssatz und Bst. ebis

Die Zentralstellen:

ebisführen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens durch, soweit Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Internetkriminalität;

18 SR 311.0

19 SR 312.2

20 SR 360