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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten

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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf

1Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23i–23l kann die zuständige Behörde unter den folgenden Bedingungen technische Ortungsgeräte einsetzen und Gefährderinnen oder Gefährder über Mobilfunk lokalisieren:

a. Es liegen ernstzunehmende und aktuelle Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, dass sich eine Gefährderin oder ein Gefährder nicht an die angeordnete Massnahme hält oder halten wird;

b. die Massnahme ist angesichts des Ernstes der Lage gerechtfertigt; und

c. die im Rahmen der Massnahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnahmen sind erfolglos geblieben oder die Fahndung wäre sonst aussichtslos oder würde ohne Überwachungsmassnahme unverhältnismässig erschwert werden.

2Technische Ortungsgeräte können mit dem Körper der Gefährderin oder des Gefährders fest verbunden werden. Wird das Gerät mit dem Körper der Gefährderin oder des Gefährders nicht fest verbunden, hat sie oder er es ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Sie oder er darf die Funktionsfähigkeit des Ortungsgeräts nicht beeinträchtigen.

3Zur Mobilfunklokalisierung kann die zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 20166 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verlangen. Wurde eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, hat die Gefährderin oder der Gefährder das Mobilfunkgerät ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen.

4Die erhobenen Daten dürfen zu den folgenden Zwecken verwendet werden:

a. zur Feststellung von Verstössen gegen Massnahmen nach den Artikeln 23i– 23l;

b. zur strafrechtlichen Verfolgung eines Verbrechens oder Vergehens;

c. zur Abwehr einer Gefährdung Dritter oder der schweren Selbstgefährdung;

d. zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

5Die erhobenen Daten müssen spätestens 100 Tage nach Abschluss der Überwachung gelöscht werden, sofern kein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.

6Die zuständige Behörde legt fest, welche Personen die Daten auswerten dürfen, und trifft geeignete Massnahmen, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

Art. 23n Vollzug der Massnahmen

1Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Fedpol kann Amts- und Vollzugshilfe leisten.

6 SR ...