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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
3Bei Gefahr im Verzug können Reiseausweise und Reisepapiere durch fedpol, das Grenzwachtkorps oder die kantonalen Polizeibehörden ohne vorgängige Anordnung eines Ausreiseverbots provisorisch sichergestellt werden.
4Der betroffenen Person werden für die Dauer des Ausreiseverbots Ersatzausweise durch die zuständige Behörde ausgestellt.
Art. 23l Eingrenzung auf eine Liegenschaft
1Eine Gefährderin oder ein Gefährder kann verpflichtet werden, eine bestimmte Liegenschaft nicht zu verlassen, wenn:
a. konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass sie oder er eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstellt, die anders nicht abgewendet werden kann; und
b. eine oder mehrere gestützt auf Artikel 23h-23k verfügte Anordnungen nicht eingehalten wurden.
2Fedpol kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Eingrenzung auf eine Liegenschaft gestatten, namentlich aus medizinischen Gründen, zu Erwerbs- und Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen.
3Die notwendigen Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben der Gefährderin oder des Gefährders dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme erforderlich ist.
4Fedpol unterbreitet die angeordnete Massnahme innert drei Tagen dem am Ort der Liegenschaft zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert fünf Tagen nach Eingang des Antrags.
5Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Massnahme verweigert.
6Die Gefährderin oder der Gefährder kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einreichen. Soll dem Gesuch nicht entsprochen werden, so leitet fedpol dieses innert drei Tagen mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses entscheidet innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs.
7Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt.
8Die Eingrenzung auf eine Liegenschaft wird für höchstens drei Monate angeordnet. Die Massnahme kann zwei Mal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden.
Art. 23m Verwendung von technischen Ortungsgeräten und Mobilfunklokali-
sierung