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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
3Fedpol schreibt die Massnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20084 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (RIPOL) aus.
Art. 23h Meldepflicht
1Die Gefährderin oder der Gefährder kann verpflichtet werden, sich für eine bestimmte Dauer zu einer bestimmten Zeit bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer Fachperson zu führen.
2Kann sie oder er der Verpflichtung aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nachkommen, so ist die betreffende Stelle unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um eine Befreiung von der Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Stelle gewährt die Befreiung nur, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Die betreffende Stelle informiert fedpol über:
a. das Ergebnis der Massnahmen nach Absatz 1;
b. die Befreiung von der Meldepflicht;
c. die Verweigerung der Teilnahme am Gespräch mit der Fachperson.
Art. 23i Kontaktverbot
Einer Gefährderin oder einem Gefährder kann verboten werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen.
Art. 23j Ein- und Ausgrenzung
Eine Gefährderin oder ein Gefährder kann verpflichtet werden, ein ihr oder ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft nicht zu betreten. Fedpol kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Art. 23k Ausreiseverbot
1Einer Gefährderin oder einem Gefährder kann verboten werden, aus der Schweiz auszureisen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er ausreisen will, um im Ausland eine terroristische Straftat zu begehen.
2Die Reiseausweise und Reisepapiere der von einem Ausreiseverbot betroffenen Person werden von fedpol oder der zuständigen kantonalen Behörde beschlagnahmt und für die Verwendung gesperrt. Fedpol kann beschlagnahmte Reiseausweise für ungültig erklären und im RIPOL sowie über Interpol (Art. 351 Abs. 2 des Strafgesetzbuches5) ausschreiben.
4SR 361