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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Art. 3b Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten
Registrierung oder gezielten Kontrolle
1Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 BPI sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zwecks verdeckter Registrierung oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben.
2Eine Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, wenn:
a. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht;
b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder
c. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen.
3Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.
4Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO22.
9. Bundesgesetz vom 13. Juni 200823 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 10 Abs. 4 Einleitungssatz sowie Bst. e und f
4Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:
e. die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen des SEM im Rahmen von Identifikationsmassnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten sowie zur Erstellung von Risikoanalysen;
f. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
22 SR 312.0
23 SR 361