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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Art. 11 Abs. 5 Bst. e und f
5Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
e. die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen des SEM im Rahmen von Identifikationsmassnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten sowie zur Erstellung von Risikoanalysen;
f. die EZV im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Art. 12 Abs. 6 Bst. d und e
6Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
d. die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen des SEM im Rahmen von Identifikationsmassnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten sowie zur Erstellung von Risikoanalysen;
e. die EZV im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Art. 14 Abs. 3 Bst. d
3Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
d. die mit Sicherheitsfragen betrauten Stellen des SEM im Rahmen von Identifikationsmassnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten sowie zur Erstellung von Risikoanalysen;
Art. 15 Abs. 1 Bst. gbisund h sowie 4 Bst. k
1Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
gbis. Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
k. die Transportpolizei der SBB: personenbezogene Angaben zur Überprüfung von Personalien und zur Identifizierung von Personen.
24 SR 120