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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Art. 17a Datenindex Terrorismus
1Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend aktualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten:
a. Die Daten betreffen Personen, die in Verdacht stehen, an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus beteiligt zu sein.
b. Die Daten werden an fedpol weitergegeben auf der Grundlage:
1. von Artikel 351 des StGB25,
2. des Staatsvertrags vom 25. Mai 197326 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen,
3. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197527 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen,
4. Artikel 75a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198128.
2Fedpol kann die Daten mit den weiteren Informationen, die ihm im Rahmen des nationalen und internationalen Polizeiaustausches zur Verfügung gestellt werden, im Einzelfall abgleichen.
3Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet.
Art. 17b Datenweitergabe
1Mit Hilfe des Datenindex Terrorismus abgeglichene Daten können von fedpol in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergegeben werden.
2Mit Hilfe des Datenindex Terrorismus abgeglichene Informationen können spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergegeben werden:
a. an die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO29;
b. an den NDB, die EZV und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3Die Datenweitergabe wird im System nach Artikel 12 erfasst.
25SR 311.0
26 SR 0.351.933.6
27 SR 351.93
28 SR 351.1
29 SR 312.0