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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten

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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf

Gliederungstitel vor Art. 23e

5. Abschnitt: Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Art. 23e Grundsätze

1Fedpol verfügt eine oder mehrere Massnahmen nach diesem Abschnitt, wenn:

a. aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass eine potenziell gefährliche Person (Gefährderin oder Gefährder) eine terroristische Straftat begehen wird;

b. soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen sowie Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr der Kantone zur Verhinderung einer Straftat nicht ausreichen; und

c. gegen die Gefährderin oder den Gefährder noch keine Massnahme aufgrund eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung3 erlassen wurde oder bei einer solchen kein Zusammenhang mit der konkreten und aktuellen Bedrohung nach Buchstabe a besteht.

2Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden; ausgenommen ist die Massnahme nach Artikel 23l.

3Fedpol und die Kantone beschaffen für die Fallbearbeitung die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unentbehrlich sind. Sie können Personendaten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist, und diese untereinander austauschen,

Art. 23f Antrag

1Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB können fedpol Massnahmen nach diesem Abschnitt beantragen.

2Im Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 23e Absatz 1 erfüllt sind; er muss zudem Angaben zur Art, zur Dauer und zum Vollzug der beantragten Massnahme enthalten.

Art. 23g Erlass von Massnahmen

1Über den Erlass einer Massnahme und die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 23l entscheidet fedpol. Wurde die Massnahme von einer kantonalen oder kommunalen Behörde beantragt, so hört fedpol vorgängig den NDB an.

2Die betroffene Person und die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde können gegen den Entscheid von fedpol über den Erlass einer Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Gegen einen Entscheid von fedpol über die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 23l kann nur die betroffene Person Beschwerde führen.

3 SR 312.0