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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
2Die mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragten Behörden dürfen, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20087 ist anwendbar.
Art. 24a Abs. 7 erster Satz und 9
7Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone und den Zollbehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung.
9Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger garantiert, dass sie ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.
Art. 24c Abs. 1 Bst. a und 5
1Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
a. gegen sie ein Rayonverbot oder eine Meldeauflage besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
5Fedpol verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone können Ausreisebeschränkungen beantragen.
Gliederungstitel vor Art. 24f
5b. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zum 5. und 5a. Abschnitt
Art. 24f Altersgrenze
1Die Massnahmen nach den Artikeln 24c und 23h–23k können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat.
2Die Massnahme nach Artikel 23l kann nur gegen Personen verfügt werden, die das
15. Altersjahr vollendet hat.
Art. 24g Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen nach den Artikeln 23h–23l haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
7 SR 364