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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200815 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI),
2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199716 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und nach diesem Gesetz.
2Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
c. den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens:
1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 BPI, sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,
5. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200117
Art. 11 Abs. 2
2Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises, der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung sowie der Identitätsabklärung.
Art. 12 Abs. 2 Bst. g
2Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
15 SR 361
16 SR 120
17 SR 143.1