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Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 16 Seiten
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BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vorentwurf
Gliederungstitel nach Art. 29
6a. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 29a Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23h–23m verstösst.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 29b Strafverfolgung
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 29a unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
2. Ausländergesetz vom 16. September 20058
Art. 75 Abs. 1 Bst. i
1Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB9 oder Artikel 49a oder 49abisMStG10 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:
i. gestützt auf Erkenntnisse von fedpol die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB11 oder Artikel 49a oder 49abisMStG12 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
Art. 76a Abs. 2 Bst. j
2Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:
8 SR 142.20
9 SR 311.0
10 SR 321.0
11 SR 311.0
12 SR 321.0