Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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denn nach der Verordnung (EU) Nr. 167/201320 typengenehmigte Starrdeichselanhänger müssen künftig auch in der Schweiz zugelassen werden können. Die in der VTS bereits definierten Zentralachsanhänger sind eine Teilmenge der Starrdeichselanhänger; für erstere gelten aber spezielle Vorschriften. In der Regel erzeugen Starrdeichselanhänger mehr Stützlast als dies für Zentralachsanhänger zulässig ist. Als Folge dieser Anpassung wird die Teilmenge der Zentralachsanhänger in verschiedenen Artikeln durch die allgemeiner definierte Anhängerart der Starrdeichselanhänger ersetzt (dort nicht mehr erläutert). Es sind dies die Artikel 12, 21, 183, 184, 195, 201 und der Anhang 7 E-VTS sowie Artikel 67 E-VRV.

Mit der Änderung wird zudem sichergestellt, dass alle Anhänger, die einer EU-Typengenehmigung nach dem Kapitel 13 MRA entsprechen, ohne Einschränkungen zugelassen werden können.

Bst. d: Definition des «Zentralachsanhängers»: Es wird ergänzt, dass Zentralachsanhänger zu den Starrdeichselanhängern gehören.

Bst. f: Mit der Aufhebung der Vollzugsrichtlinien über die Zulassung von Raupenfahrzeugen und Schlittenanhängern21 entfällt die darin enthaltene Definition der Schlittenanhänger (vgl. Erläuterungen zu den Art. 61 und 77 E-VRV im Kapitel 2.3 sowie zum Art. 72 E-VZV im Kapitel 2.4). Sie soll deshalb in die Fahrzeugdefinitionen der VTS aufgenommen werden.

Abs. 4: Die Zuordnung der hydraulisch einstellbaren Deichseln zu den starren Deichseln kann auch bei Zentralachsanhängern angewendet werden.

Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht

Wie bei der Klasseneinteilung von Traktoren (vgl. Erläuterung zum Artikel 12) sollen die Definitionen der land- und forstwirtschaftlichen EU-Anhänger der Klassen «R» für Transportanhänger und «S» für Arbeitsanhänger, eingeführt werden. Zur besseren Verständlichkeit, wird der Artikel neu gegliedert und erhält damit eine neue Fassung.

Der Begriff «Zentralachsanhänger» wird durch «Starrdeichselanhänger» ersetzt.

Für Zentralachs- und Starrdeichselanhänger der Klassen R und S führt die EU eine von Anhängern der Klasse O abweichende Definition der «technisch zulässigen Gesamtmasse» ein (delegierte Verordnung (EU) 2015/20822 Anhang XXII Ziff. 2.3.2.). Nach dieser neuen Definition ist die Stützlast nicht mehr in der Gesamtmasse enthalten. Typengenehmigungen, EU-Übereinstimmungszertifikate (CoC) und am Anhänger angebrachte Herstellerschilder weisen das höchste vom Hersteller garantierte Gewicht und die Stützlast künftig als separate Werte aus. Das wirkt sich auch auf das «Garantiegewicht» nach Artikel 7 Absatz 3 VTS aus, welches sich auf diese Herstellerangabe stützt; was bei der Festlegung des «Gesamtgewichts» (Art. 7 Abs. 4 VTS) berücksichtigt werden muss. In den schweizerischen Fahrzeugausweisen wird das «Gesamtgewicht» eingetragen, dieses schliesst die auf das Zugfahrzeug übertragene Stützlast mit ein. Für das Ausstellen der Fahrzeugausweise müssen daher die Werte der «technisch zulässigen Gesamtmasse» und der «Stützlast am Kupplungspunkt (S)» addiert werden.

Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c (neu)

Bst. a: Die EU-Vorschriften für die Typengenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erlauben die Erteilung von Typengenehmigungen für Arbeitsanhänger (Klasse S), auch wenn diese über eine beschränkte Ladekapazität verfügen. Die Ausgestaltung der Ladekapazität ist nicht definiert; sie darf aber maximal 2/3 des Garantiegewichts betragen. In diesem Laderaum zwischengelagertes Material muss im Zusammenhang mit der verrichteten Arbeit stehen. Es kann sowohl das Ergebnis als auch

20 Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.1.

21 Richtlinien des EJPD vom 14. Februar 1968 über die Zulassung von Raupenfahrzeugen und Schlittenanhängern.

22 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 042 vom 17.2.2015, S. 1, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2016/1788, ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.