Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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2. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

2.1. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Ingress

Verschiedene Delegationsnormen, zu denen in der VTS bereits Ausführungsbestimmungen bestehen, sind im Ingress nicht aufgeführt. Zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit soll die Liste im Ingress der VTS daher vervollständigt werden.

Ersatz von Ausdrücken

Abs. 1: Die schweizerische Bezeichnung für Fahrzeuge, die speziell für die Landwirtschaft oder gleichgestellte Gewerbe konzipiert sind, soll mit derjenigen der EU harmonisiert werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sollen fortan «land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» heissen. Daraus resultieren Anpassungen in verschiedenen Artikeln der VTS und in weiteren Verordnungen des Strassenverkehrsrechts. Im vorliegenden Bericht wird bei der Erklärung des geltenden Rechts der Begriff «landwirtschaftliche Fahrzeuge» verwendet, bei den geplanten Änderungen hingegen wird von «land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen» gesprochen.

Abs. 2: Im italienischen Text wird der Begriff für Fahrtschreiber vereinheitlicht; überall in der Verordnung, wo der Ausdruck «odocronografo» vorkommt, wird er ersetzt durch «tachigrafo».

Abs. 3: Im italienischen Text wird der Begriff für Dauerbremse vereinheitlicht; überall in der Verordnung, wo noch der Ausdruck «freni continui» vorkommt, wird er ersetzt durch «rallentatore».

Abs. 4: Im italienischen Text wird der Begriff «attrezzi suppletivi» in der ganzen Verordnung ersetzt durch «attrezzi accessori».

Abs. 5: Im italienischen Text wird in den Artikeln 27 Absatz 2 Buchstaben a und c, 28 Buchstaben b und c sowie 110 Absatz 3 Buchstabe b der Begriff «accessori» ersetzt durch «attrezzi accessori».

Abs. 6: Im italienischen Text wird in den Artikeln 13 Absatz 1 und 2 Buchstabe c, 22 Absatz 2 Buchstabe d, 38 Absatz 3, 168 Absatz 2, 171 Absatz 3 und im Anhang 8 aus Gründen der Vereinheitlichung der Begriff «apparecchi di lavoro» ersetzt durch «attrezzature di lavoro».

Abs. 7: Im italienischen Text wird in den Artikeln 13 Absatz 3 Buchstabe b, 22 Absatz 3, 165 Absatz 4 und 171 Absatz 2 der Begriff «attrezzi di lavoro» ersetzt durch «attrezzature di lavoro».

Abs. 8: Im italienischen Text wird der Begriff «collegamento di sicurezza» aus Gründen der Vereinheitlichung in der ganzen Verordnung ersetzt durch «agganciamento di sicurezza».

Abs. 9: Im italienischen Text wird der Begriff «slitte a motore» in der ganzen Verordnung ersetzt durch «motoslitte».

Art. 7 Abs. 1 Bst. a und 2

Abs. 1 Bst. a: Im italienischen Text wird «dispositivo di agganciamento per rimorchi» durch «gancio di traino» ersetzt.

Abs. 2: Im italienischen Text wird der Term «carico del dispositivo d'appoggio e carico della sella d'appoggio» ersetzt durch «carico d’appoggio o della sella»

Art. 8 Abs. 1 und 2

Abs. 1: Im italienischen Text werden folgende Ausdrücke ersetzt: «carico del dispositivo d'appoggio» durch «carico d’appoggio» sowie «dispositivo di attacco (dispositivo di agganciamento per rimorchi)» durch «dispositivo di agganciamento (gancio di traino )».

Abs. 2: Im italienischen Text werden folgende Ausdrücke ersetzt: «carico della sella d'appoggio» durch «carico della sella» und «veicolo trattore a sella» durch «trattore a sella».